Kein voller Vorsteuerabzug für Badsanierung im Zusammenhang mit Home-Office

Gerade in Corona-Zeiten befinden sich viele Arbeitnehmer im Home-Office. Zumeist beteiligen sich die Arbeitgeber allenfalls an den Kosten für Telefon und Internet und nicht an den Gesamtkosten des häuslichen Arbeitszimmers. Doch es gibt auch die Fälle, in denen der Arbeitnehmer sein häusliches Büro an den Arbeitgeber vermietet, weil ein vorrangig betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Räumlichkeiten besteht.

Auf die ertragsteuerlichen Probleme und Abgrenzungsfragen („Zahlung von Miete oder Zahlung von Arbeitslohn?“) soll hier nicht weiter eingegangen werden. Diesbezüglich kann auf das BMF-Schreiben vom 18.4.2019 verwiesen werden. Vielmehr soll es nachfolgend um die Umsatzsteuer gehen.

Denn der BFH musste sich jüngst mit der Frage befassen, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Bades möglich ist, wenn eine ganze Einliegerwohnung an den Arbeitgeber vermietet wird. Sein Urteil: Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie als Vorsteuer geltend. Die Miete wurde trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Das FG gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (vor allem Toilette und Waschbecken, nicht aber für die komplette Badrenovierung) ging. Die Revision blieb ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH:

Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Gegen die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer Vermietung eines Home-Office vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zum Zwecke einer Rücküberlassung für eine berufliche Nutzung bestehen auch grundsätzlich keine Bedenken. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office zudem auf einen Sanitärraum erstrecken. Jedoch umfasst die berufliche Nutzung des Home-Office bei einer Bürotätigkeit nicht die Dusche und die Badewanne.

Üblicherweise mietet der Arbeitgeber die Räumlichkeiten nicht an, um seinem Arbeitnehmer die dienstlich veranlasste Nutzung einer Dusche und Badewanne zu ermöglichen. Auch im Urteilsfall gab der Arbeitgeber lediglich vor, dass zur Ausstattung des Home-Office das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung gehört, nicht aber eine Dusche bzw. eine Badewanne. Zudem wurde auch die Miete trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht. Hieraus folge mithin, dass der noch streitige Teil der Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung gerade nicht zu den Kostenelementen der Umsätze aus der Vermietung an den Arbeitgeber gehörte. Vielmehr würde der private Charakter dieses Aufwands unterstrichen.

Hinweise

Vom wirtschaftlichen Gehalt her wird man der Auffassung des V. Senats zum Vorsteuerabzug wohl zustimmen können. Steuersystematisch hingegen ruft sie bei mir Fragen hervor. Denn übertragen wir den Fall einmal auf Firmenwagen. Ist eine Sitzheizung wirklich erforderlich? Bedarf es eines Pkw mit 200 PS? Hätten es nicht auch 150 PS getan? Wären also die anderen 50 PS erst gar „nicht fürs Unternehmen bezogen“ worden?  Muss man Leichtmetallfelgen haben? Schließlich werden Leichtmetallfelgen nicht bezogen, um damit „unmittelbar“ Ausgangsumsätze zu erzielen. Stahlfelgen würden auch reichen.

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2 Gedanken zu “Kein voller Vorsteuerabzug für Badsanierung im Zusammenhang mit Home-Office

  1. Nach meinem Verständnis ist das Gestaltungsmodell ohnehin tot, weil der Arbeitszimmer mit Gewinn vermietet werden muss. Die Badrenovierung, die ich einkommensteuerlich im Zweifel ansetzen kann, muss in die Miete einkalkuliert werden. Damit lässt sich in der Regel kein Steuervorteil mehr generieren. Der (eingeschränkte) Vorsteuerabzug kann die Sache dann nicht mehr retten.

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