Kein Verlustübergang auf den Erben – ist das gerecht?

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. So der BFH in seinem Urteil vom 23.10.2019 (I R 23/17).

Der Streitfall in Kurzform

Die Kläger – ein Ehepaar – werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann ist Gesamtrechtsnachfolger seines im Jahr 2012 verstorbenen Vaters, der bis zu seinem Tod Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielte. In den Jahren 2002 bis 2005 tätigte sein Vater noch hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch mehrere, bis zu seinem Tode nicht zurückgeführte Darlehen finanzierte. Im Zuge der Renovierung sind beim Erblasser hierdurch erhebliche Verluste entstanden, die nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellt wurden.

Der Kläger erklärte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ließ in diesem Zusammenhang jedoch den Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Erben – seines Sohnes – nicht zu.

Das Urteil des BFH

Der große Senat des BFH hat 2008 bereits entschieden, dass der in § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergehe. Er führte allerdings auch aus, dass im Fall der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“ andere Regeln gelten können – vgl. zusammenfassend Senatsbeschluss (BFH v. 25.08.2010 – I R 13/09).

Diese Grundsätze kommen allerdings in diesem Fall der negativen Einkünfte i.S. des § 2a EStG nicht zur Anwendung.

Die hiernach festgestellten Verluste des Erblassers gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.

Praktikerhinweis

Nach dem Urteil können nur im Fall der „gespaltenen Tatbestandsverwirklichung“ andere Regeln gelten. Eine solche hat der große Senat des BFH u.a. dann für gegeben erachtet, wenn – wie z.B. im Regelungsbereich des § 24 Nr. 2 letzter HS EStG – der Erbe den vom Erblasser eingeleiteten Einkunftstatbestand abschließt. In diesen oder ähnlichen Fällen bestehe eine „Verklammerung von sowohl in der Person des Erblassers als auch in derjenigen des Erben jeweils teilweise verwirklichten Besteuerungsmerkmalen“.

Diese rechtfertige es, die vom Erblasser verwirklichten Besteuerungsmerkmale dem Erben zuzurechnen und ihn in diesem Sinne in die steuerrechtliche Position des Erblassers eintreten zu lassen (Beschluss des Großen Senats v. 17.12.2007 – GrS 2/04)

Fazit

Ob das Urteil fair ist? Nun, die Gerichte entscheiden nun mal nicht nach Fairness, sondern nach Recht und Gesetz. Der Fall zeigt aber meines Erachtens einmal mehr, wie wichtig es ist, sich frühzeitig auch mit unangenehmen Themen, wie dem eigenen Ableben zu befassen und seine Dinge zur regeln. Haben Sie schon ein Testament?

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 23.10.2019 – I R 23/17

Weitere Details zu diesem Urteil erfahren Sie in unserer NWB News: Einkommensteuer | Kein Übergang von Verlusten i.S. des § 2a Abs. 1 EStG auf Erben (BFH)


 

4 Gedanken zu “Kein Verlustübergang auf den Erben – ist das gerecht?

  1. Ihr letzter Absatz sagt alles und man sollte wirklich früh genug mit der Vorbereitung anfangen. Ich bin auf ihren Artikel gestoßen, weil ich mir grade Informationen hierzu einholen wollte. Stelle aber fest, dass ich völlig überfordert bin und mir hierzu auf jeden Fall Hilfe holen muss. Mit freundlichen Grüßen Julia Nolden

  2. Das ist ein sehr interessantes Urteil.
    Vielen Dank für die tolle Zusammenfassung! Ich stimme Frau Nolden da zu, dass die Zusammenfassung gut gelungen ist und man sich wirklich frühzeitig Gedanken über sein Ableben machen sollte, da man nie wissen kann, wann es so weit sein könnte.
    Nochmal herzlichen Dank.
    MfG J. Hölzer

  3. Hallo Herr Homuth,
    die Schilderung des Urteil ist sehr gut und besonders sprachlich gelungen, sodass auch Laien den Fall verstehen. Ich bin auch der Meinung, dass die meisten Menschen sich viel zu spät mit diesem Thema befassen. Sei es aus Unbehagen oder aus Unwissenheit, dieser Urteil zeigt wie wichtig es ist sich frühzeitig um seinen Nachlass zu kümmern.

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