Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für alle Arbeitgeberzuwendungen bis 1.500 Euro – so versprach es eine Weisung des Bundesfinanzministeriums anlässlich der Coronapandemie. In der Praxis stellt sich der steuerfreie Corona-Bonus nun allerdings mehr und mehr als Wolkenschloss dar. Betroffen sind unter anderem offenbar Angestellte in der Rechts- und Steuerberatung.
„Das ist die Bazooka, mit der wir das Notwendige jetzt tun.“ So formulierte Bundesfinanzminister Olaf Scholz vor einigen Wochen die Umschreibung der umfangreichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie. Ein Teil des Pakets wurde dann auch die Steuerbefreiung für Sonderzahlungen an Arbeitnehmer anlässlich von erhöhter Arbeitsbelastung und Gesundheitsrisiken. Bis zu 1.500 Euro sollen Arbeitgeber ihren Angestellten in diesem Jahr als Sonderzahlung gewähren können, ohne Lohnsteuer oder Abgaben zur Sozialversicherung entrichten zu müssen. Hierfür formulierte das BMF ein eigenes Schreiben vom 9. April 2020. „Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender […] vorliegt.“ Jeder Angestellte sollte unabhängig von Tätigkeit, Branche oder Gehaltsniveau von der Steuerbefreiung profitieren können.
Rechtsgrundlage für Steuerbefreiung fraglich
In der Fachliteratur wurde jedoch schnell Skepsis laut. Die vom BMF herangezogene Rechtsgrundlage des § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes befreie nur Zahlungen aus öffentlichen Quellen, nicht aber privatrechtliche Vergütungen. Das hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt. Überhaupt musste man sich über eine so großzügige Handhabung durch das BMF wundern. Denn üblicherweise haben steuerliche Erleichterungen z.B. anlässlich von Naturkatastrophen nur aufschiebenden Charakter. Steuerzahlungen werden also nur vorrübergehend gestundet, entfallen aber nicht vollständig. Gerade der steuerfreie Corona-Bonus für Arbeitnehmer lädt darüber hinaus beispielsweise im Familienbetrieb zum steuerlichen Missbrauch ein. Nur ein Beispiel ist die eigenen Kinder kurzerhand als „Minijobber“ zu beschäftigten und zusätzlich mit einem großzügigen Bonus zu entlohnen.
BMF rudert beim Corona-Bonus zurück
Wenig überraschend wurde die Anwendung der Steuerbefreiung dann kurze Zeit später eingeschränkt. Hierzu veröffentlichte das BMF ein „FAQ“. Daraus geht beispielsweise hervor, dass die Steuerbefreiung bei Zahlungen an Angehörige nur gewährt wird, wenn der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt ist. Für Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer müssen „überzeugende betriebliche Gründe“ vorliegen. Von der „gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise“ ist dort schon keine Spur mehr.
Und ein weiterer Passus lässt aufhorchen: Nach dem „FAQ“ ist bei allen Arbeitnehmern explizit darzulegen, dass die Sonderzahlungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise erfolgen. Das konterkariert die im BMF-Schreiben vorgesehene Vereinfachungsregelung. Im Ergebnis kommt es daher doch wieder auf die Umstände des Einzelfalls an. So kennt man die Finanzverwaltung dann schon eher, wenn es um steuerliche Vergünstigungen geht.
Weitere Informationen:
- BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Corona-Bonus
- BMF, FAQ „Corona“ (Steuern)
- Herold, Corona-Bonus und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?