Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind aber nur Arbeiten, die „im Haushalt“ erbracht werden. Dies umfasst Arbeiten, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden, wozu auch der zugehörige Grund und Boden gehört. Was aber gilt, wenn Arbeiten über die Grundstücksgrenze hinausgehen, wie es beispielsweise bei Erschließungsmaßnahmen der Fall ist?
Im Jahre 2014 hatte der BFH gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass die Steuervergünstigung nach § 35a EStG nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Vielmehr ist die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (BFH 20.3.2014, VI R 56/12). Infolgedessen hatte das Finanzgericht Sachsen auch einen Baukostenzuschuss für den Anschluss des Hauses an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt und dabei den Arbeitskostenanteil mit 60 Prozent angenommen (FG Sachsen 12.11.2015, 8 K 194/15).
Aktuell hat der BFH das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Sachsen aufgehoben und Folgendes klargestellt: Der Baukostenzuschuss wurde im Urteilsfall nicht erhoben für den Anschluss des Hauses an die Abwasserentsorgung, sondern für die Neuverlegung der öffentlichen Abwasserentsorgungsleitung bzw. Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes. Und dafür kann keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt werden. Hier handelt es sich nicht um den eigentlichen Anschluss des Hauses an das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz, welcher nach § 35a EStG steuerbegünstigt wäre (BFH 21.2.2018, VI R 18/16).
Der Fall: Das Eigenheim wurde im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Folgejahr einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896 EUR, von dem die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 EUR als Handwerkerleistung geltend machten.
Nach Ansicht der BFH-Richter ist – anders im o.g. Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12 – der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht „im Haushalt“ erbracht. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Leistung mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, da die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes erfolgt.
Hinweis: Zu unterscheiden ist also, ob das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz erstmals geschaffen oder erneuert wird (= nicht steuerbegünstigt) oder ob das Eigenheim an das öffentliche Sammelnetz angeschlossen wird (= steuerbegünstigt). Der eigentliche Grundstücksanschluss an das öffentliche Sammelnetz beginnt an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endet mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze. Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetz nicht mehr zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen.
Weitere Informationen:
- BFH v. 20.03.2014 – VI R 56/12
- Sächsisches FG v. 12.11.2015 – 8 K 194/15
- BFH v. 21.02.2018 – VI R 18/16
- BFH v. 20.03.2014 – VI R 56/12