Kein Sonderausgabenabzug für „Riester“ ohne Anlage AV

Beiträge zur so genannten Riester-Förderung werden mit einer Zulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Abzug als Sonderausgabe belohnt. Um den Sonderausgabenabzug zu erhalten, müssen Betroffene aber die zwingend die „Anlage AV“ abgeben. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass die – eventuell versehentliche – Nichtabgabe der Anlage AV später nicht geheilt werden kann. Das heißt:

Wird die Anlage AV der Steuererklärung nicht beigefügt, liegt keine „offenbare Unrichtigkeit“ vor, so dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid im Nachhinein nicht geändert werden kann. Der Sonderausgabenabzug ist verloren (FG Hessen, Urteil vom 28.1.2019 – 9 K 1382/18).

Die Finanzrichter hatten in dem Verfahren übrigens die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Diese ist seitens der Kläger aber nicht eingelegt worden, so dass die Sache rechtskräftig geworden ist. Schade, denn es wäre interessant gewesen, wie der BFH die Sache gesehen hätte.

 

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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