Nachfolgender Blog-Beitrag betrifft zwar nicht das Verhältnis zwischen Steuerbürger und Finanzamt, sondern zwischen den Gemeinden und der Finanzverwaltung. Ich finde den Hinweis auf ein verfahrensrechtliches Urteil aber doch interessant und möchte eine aktuelle Entscheidung des FG Münster hier kurz vorstellen.
Es ging um Folgendes: Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 stellte der Prüfer fest, dass eine von einer KG für 2001 gebildete hohe Gewerbesteuerrückstellung noch immer bestand, und wandte sich im März 2013 telefonisch an die Gemeinde, die für die Gewerbesteuer-Festsetzung zuständig war. Aufgrund einer Nachfrage der Gemeinde beim Finanzamt teilte dieses mit, dass ein Änderungsbescheid durch einen Fehler im technischen Verfahrensablauf nicht an die Gemeinde versandt worden sei.
Zwar übermittelte das Finanzamt daraufhin den Änderungsbescheid; zu diesem Zeitpunkt war aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Gemeinde konnte mithin keinen geänderten Gewerbesteuerbescheid für 2001 erlassen. Steuerschaden: 2.627.366,12 Euro!
Verständlicherweise forderte die Gemeinde Schadenersatz von der Finanzverwaltung, unterlag mit ihrer Forderung aber vor dem FG Münster. Die Revision ist nicht zugelassen worden (Urteil vom 30.08.2017, 7 K 2828/16 G). Die Begründung ist aber schon kurios: Die Gemeinde habe lediglich einen Anspruch auf Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrags der KG für 2001 gegen das Finanzamt. Diesen Anspruch habe das Finanzamt mit Übersendung des geänderten Bescheids in 2013 erfüllt. Da sich der Folgenbeseitigungsanspruch hierin erschöpfe, sei der rechtswidrige Zustand damit beseitigt, auch wenn die Übermittlung für die Gemeinde wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nutzlos sei.
Letztlich ist das Finanzamt also nicht zum Ersatz des Gewerbesteuer-Ausfallschadens verpflichtet, wenn es einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid nicht an die Gemeinde übermittelt hat.
Fazit: Auch wenn es eine – wahrscheinlich finanziell ohnehin klamme – Gemeinde getroffen hat, ist es irgendwie tröstlich, dass sich auch unsere Verwaltungen im verfahrensrechtlichen Dschungel verlaufen können.
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