Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person und verfügt über keine außerbetriebliche Sphäre. Folglich sind auch sämtliche Aufwendungen der GmbH Betriebsausgabe und sämtliche Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen. Eine Ausnahme bildet die verdeckte Gewinnausschüttung.
Lediglich bei einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von Aufwendungen muss eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen erfolgen. Was die Finanzverwaltung dabei jedoch häufig übersieht: Das Finanzamt trägt die Beweislast und dementsprechend die objektive Feststellungslast.
Mit Blick auf den Pkw hat schon der BFH in 2012 (Az: VIII R 42/09) klargestellt, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
In der Praxis kommt es diesbezüglich dennoch immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Trotzdem kommt die ständige Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis, wie aktuell ein Urteil des FG München vom 11.6.2018 (Az: 7 K 634/17) zeigt. Auch hier führt das Gericht aus: Bestreitet die GmbH eine private Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Mercedes und steht dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug von Mercedes zur Verfügung, dass dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen PKWs entkräftet.
Die Richter des FG München werden dabei erfreulich deutlich und führen weiter aus, dass zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung das Finanzamt eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges beweisen muss.
Weitere Informationen:
BFH v. 22.02.2013 – VIII R 42/09 -nv-
FG München v. 11.06.2018 – 7 K 634/17