Kann sich ein Senior Partner einer großen Unternehmensberatung auf das Kündigungsschutzgesetz berufen?
Das Landesarbeitsgericht Köln befasste sich in seinem Urteil vom 18.01.2018 (Az: 7 Sa 292/17) mit einem Sachverhalt, der für Beratungsunternehmen spannend ist. Im entschiedenen Fall waren ca. 120 von den ca. 1000 Mitarbeitern des in der Rechtsform der GmbH organisierten Beratungsunternehmens als Geschäftsführer bestellt. Sie traten am Markt unter der Bezeichnung „Partner“ oder „Senior Partner“ auf.
Der Kläger war als Geschäftsführer der GmbH bestellt worden und fungierte als „Senior Partner“ bzw. „Managing Director“. Er klagte gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags mit der Begründung, er habe eine klassische Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt. Für seine Beratertätigkeit erhalte er fachliche Weisungen und habe einen Vorgesetzten. Da er faktisch rund um die Uhr gearbeitet habe, hätte er auch seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen können. Die Bestellung als GmbH Geschäftsführer sei rechtsmissbräuchlich, da er keine Geschäftsführertätigkeit, sondern eine reine Beratung von Mandanten erbracht habe, außerdem seien alle Partner als Geschäftsführer bestellt worden.
Das LAG Köln konnte der Kläger mit dieser Argumentation nicht überzeugen. Es kam zum Ergebnis, dass die Regelung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz eine Anwendung der Schutzvorschriften für Arbeitnehmer im konkreten Fall ausschließen. Diese Vorschrift nimmt Mitglieder von Organen juristischer Personen und damit auch Geschäftsführer der GmbH allein wegen ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes heraus.
Aus Sicht des Gerichts waren neben den vereinbarten finanziellen Konditionen die Bestellung als Geschäftsführer und die Stellung als Partner im Unternehmen maßgebliche Argumente gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Stellung als Partner begründe eine Stellung an der obersten Spitze der Hierarchieleiter im Kerngeschäft der Unternehmensberatung, der prägend und hauptverantwortlich für das Erreichen der Unternehmensziele sei. Mit diesem Gesamtbild war nach Ansicht des Gerichts eine Anwendung der Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Die Klage blieb daher auch in zweiter Instanz erfolglos.
Eine spannende Entscheidung in einer sensiblen Materie, die selten gerichtlich ausgetragen wird.
Weitere Informationen:
LAG Köln v. 18.01.2018 – 7 Sa 292/17 (www.justiz.nrw.de)
Danke für die guten Informationen und die Beratung zur Kündigung. Ein Bekannter, der allerdings kein Seniorpartner war, sollte auch gekündigt werden. Der Betriebsrat war allerdings auf der Seite des Arbeiters. Zudem musste erst ein Sozialplan ausgearbeitet werden bevor irgendjemand gekündigt werden konnte.