Kein Korrespondenzprinzip bei der Bilanzierung in der Betriebsaufspaltung

Auch in Fällen der Betriebsaufspaltung kommt es häufig zur Darlehensgewährung des Gesellschafters an die Betriebs-GmbH. Das Darlehen ist dann als Forderung im Besitzunternehmen zu aktivieren. Eine korrespondierende Bilanzierung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen gibt es jedoch nicht.

Mit Urteil vom 23.7.2020 hat das FG Münster (Az: 10 K 2222/19 K, G) entschieden, dass eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Alleingesellschafter auch nach Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs und Beginn der Liquidation nicht gewinnerhöhend ausgebucht werden darf, sofern der Gesellschafter auf die Forderung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat.

Im Urteilssachverhalt hatte der Gesellschafter die Forderung im Besitzunternehmen bereits teilwertberichtigt und auf null abgeschrieben, weshalb der Fiskus insoweit auch die Verbindlichkeit auf GmbH-Ebene erfolgserhöhend ausbuchen wollte.

Dem erteilte das Gericht eine Absage, da es zum einen keine korrespondierende Bilanzierung im Rahmen der Betriebsaufspaltung gibt. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass eine Befriedigung der Forderung auch trotz Einstellung des Geschäftsbetriebs möglich sein könnte, in denen entweder andere Darlehen aufgenommen werden oder beispielsweise der Gesellschafter eine Einlage leistet.

Insoweit ist es aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung möglich, eine Teilwertabschreibung der Forderung im Besitzunternehmen zu erreichen, während eine gewinnerhöhende Ausbuchung mangels Forderungsverzichtes in der GmbH nicht nötig wird.

Nicht abschließend geklärt ist (da dies vorliegend nicht entscheidungserheblich war), ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter auch in der Liquidationsschlussbilanz weiter bestehen bleiben darf. Die Finanzverwaltung wird dies sicherlich ablehnen, jedoch ist (soweit ersichtlich) eine höchstrichterliche Klärung dazu bisher nicht erfolgt.

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