Elterngeld wird Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Diese Voraussetzungen lagen in einem Fall eines in die USA ausgereisten hessischen Postbeamten während der von seinem Dienstherrn gewährten Elternzeit nicht vor, wie das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 4.3.2020 entschieden hat (L 5 EG 9/18).
Der Fall:
Der Postbeamte, dem Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt wurde, löste 2014 seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA, wo er seitdem ununterbrochen lebt. Jeweils nach der Geburt seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der Mann gegenüber dem Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfüge.
Die Urteilsbegründung:
Die Richter beider Instanzen gaben dem Land Hessen Recht. Der Kläger habe weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland. Er habe seine Wohnung vor der Ausreise in die USA aufgegeben. Bereits damals sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn auch nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Der Kläger sei schließlich nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn das Generalkonsulat in Houston (Texas), bei welchem der Kläger seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, sei eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweis:
Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten besondere Regelungen für Grenzgänger – also für den Fall, dass ein Anspruchsberechtigter in dem einen Land lebt und in einem anderen Land arbeitet. In diesem Fall erhält er Familienleistungen wie das Elterngeld vorrangig von dem Land, in dem er arbeitet. Dabei bedeutet „vorrangig“, dass das andere („nachrangige“) Land ihm möglicherweise ebenfalls Leistungen gewährt – nämlich dann, wenn die Familienleistung dort höher wäre. In einem solchen Fall zahlt ihm das andere Land den Unterschiedsbetrag.
Weitere Informationen:
Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesfamilienministeriums (www.bmfsfj.de)