Nach früherer BFH-Rechtsprechung und auch nach neuer Gesetzeslage ab 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Prozess wegen mangelhafter Werkleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind (BFH-Urteil vom 10.3.2016, VI R 72/14). Dies gilt ebenfalls für einen Prozess wegen Baumängeln (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 19/14; BFH-Urteil vom 10.3.2016, VI R 80/14).
Nach Auffassung des BFH ist die mangelhafte Ausführung von Werkleistungen keineswegs unüblich und insbesondere nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar. Ebenso wie die gleichfalls nicht unüblichen Baumängel, die grundsätzlich nicht die Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG erlauben, können Prozesskosten, die im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Der Fall:
Ein Hausbesitzer beauftragte eine Firma mit der Verlegung von Parkett. Diese verlegte im Herbst das Parkett am Boden ohne Fuge bzw. Zwischenraum direkt bis an die bodentiefen Fenster mit der Folge, dass im Sommer durch die feuchtigkeitsbedingte Ausdehnung des Parketts die Fenster nach außen gedrückt und beschädigt wurden. Die Firma kürzte daraufhin das Parkett an den Fensterfronten, allerdings so stark, dass es im Randbereich nun nicht mehr den gesamten Boden bedeckte. In der Folge war eine Neuverlegung des Parketts im Randbereich der Räume erforderlich.
Nachdem der Häuslebesitzer nicht den gesamten Rechnungsbetrag bezahlte, machte die Firma den restlichen Werklohn vor Gericht geltend. Gegen diesen Anspruch verteidigte sich der Kläger mit Zurückbehaltungsrechten und Schadensersatzansprüchen wegen der mangelhaften Werkleistung. Darüber hinaus machte er Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend. Die Prozesskosten wurden nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Weitere Informationen:
- BFH v. 10.03.2016 – VI R 72/14 -nv-
- BFH v. 20.01.2016 – VI R 19/14 -nv-
- BFH v. 10.03.2016 – VI R 80/14 -nv-
Vielen Dank für die ganzen Informationen. Ich denke es ist daher vielleicht ratsam sowas von vornherein zu verhindern, indem man sich zum Beispiel an eine Bauherrenvertretung wendet, die solche Mängel vor Fertigstellung finden kann.