Kaufpreisaufteilung bei Immobilien

Für Zwecke der Abschreibung muss der Gesamtkaufpreis einer Immobilie auf Grund und Boden sowie Gebäude aufgeteilt werden. Diesbezüglich bestehen mehrere Möglichkeiten.

Grundsätzlich sollte hier immer bereits eine entsprechende Aufteilung im notariellen Kaufvertrag stattfinden. Insoweit lautet die Grundregel: Ist diese Aufteilung nicht grob falsch, hat das Finanzamt ihr auch zu folgen.

Aktuell ist jedoch unter dem Aktenzeichen IX R 26/19 die Rechtsfrage beim BFH anhängig, ob die von der Finanzverwaltung als Excel-Datei zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück grundsätzlich für die Wertaufteilung geeignet ist.

Aus meiner Sicht ist nach wie vor der im notariellen Vertrag aufgeführten Aufteilung der Vorzug einzuräumen. Insoweit wird die Entscheidung mit Spannung zu erwarten sein.

Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – IX R 26/19 – anhängig seit 20.11.2019

 

Ein Kommentar zu “Kaufpreisaufteilung bei Immobilien

  1. Sehr geehrter Herr Iser,
    vielen Dank für Ihren komprimierten und treffenden Beitrag. Insbesondere über Ihr klares, persönliches Stellungbeziehen im letzten Satz habe ich mich sehr gefreut und kann Ihre Auffassung nur uneingeschränkt unterstützen, die auch durch die Ergebnisse im Aufsatz „Kaufpreisaufteilung bei Grundstücksanschaffungen – Quo vadis“ (DStR, 2020, S. 481 ff.) bestätigt wird.

    Herzliche Grüße

    Dr. Jürgen Jacoby

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