Die zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft getretene Kassensicherungsverordnung schreibt – in Kombination mit einem BMF-Schreiben – vor, dass Unternehmen ihre Registrierkassen bis Ende September 2020 mit einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet haben müssen. Eigentlich! Denn in 10 Bundesländern (Stand 21.07.2020) ist diese Frist nunmehr bis zum 31. März 2021 verlängert worden.
Aber Achtung: Die Voraussetzungen für die Nichtbeanstandung unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Unternehmer müssen handeln.
Zum Hintergrund
Bereits seit dem 1.1.2020 sind mit § 146a AO neue Regeln für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen werden vor allem durch die sog. Kassensicherungsverordnung geregelt. Die Bundesregierung hatte diese Verordnung zwar bereits im Herbst 2017 erlassen. Ihre Inhalte sind grundsätzlich jedoch erst ab dem 1.1.2020 anzuwenden.
TSE für Kassen zunächst ab dem 01.01.2020 vorgesehen
Zukünftig müssen alle mit elektronischen Kassensystemen aufgezeichneten Daten durch eine zertifizierte TSE geschützt werden. Diese sichert, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Die Kassensysteme und TSEs müssen beim Finanzamt an- und auch abgemeldet werden. Unternehmer haben einen Monat Zeit, um nach der Anschaffung oder der Außerbetriebnahme diese Mitteilung gegenüber dem Finanzamt zu erstatten.
Ursprünglich war die Nachrüstung der Kassen bis zum 01.01.2020 vorgesehen. Bund und Länder einigten sich mangels technischer Voraussetzungen jedoch dann auf die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 01.10.2020: Durch ein entsprechendes BMF-Schreiben (vgl. BMF-Schreiben vom 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002:001) wird es daher nicht beanstandet, wenn die betroffenen Kassen längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.
Aufgrund der coronabedingten verzögerten Marktverfügbarkeit von TSE-Modulen war seitens der Wirtschaftsverbände angeregt worden, ein weiteres Mal die Frist zur Nachrüstung zu verlängern, und zwar bis Ende 2021. Das BMF lehnte eine solche Forderung im Juni 2020 allerdings ab (vgl. Blog-Beitrag von Prof. Ralf Jahn v. 13.07.2020: „Umrüstung von TSE-Kassen: Fünf Länder wollen Nichtbeanstandungsfrist bis 31.3.2021 verlängern!“).
Fristverlängerung in 10 Bundesländern nunmehr bis 31.03.2021
Da das Bundesministerium der Finanzen keine allgemeingültige Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel über den 30.09.2020 hinaus erlassen wollte, haben sich nunmehr 10 Bundesländer für einen eigenen Weg entschieden. Darauf haben sich die Minister der Finanzen von Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und vom Saarland geeinigt. Sie haben eigene Nichtbeanstandungsregelungen erlassen, welche bis zum 31.03.2021 gelten. Anders als bisweilen gelten dabei jedoch bestimmte Voraussetzungen, welche die Kassennutzer zur Inanspruchnahme der Verlängerungsfrist erfüllen müssen.
Achtung: Unterschiedliche Voraussetzungen zur Fristverlängerung in den Bundesländern
Wie so oft ist auch hier auf die Details zu achten. Denn die Voraussetzungen, welche für die Nutzung der Nichtbeanstandungsregelung gelten, unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. In den meisten Bundesländern gilt, dass ein Zeitaufschub bis zum 31.03.2021 gewährt wird, wenn
- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben wurde, oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Diese Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
Vereinzelte Bundesländer weichen davon jedoch ab. So verlangt z.B. Niedersachsen, dass
- bei einer TSE-Lösung diese schon bis zum August 2020 nachweislich verbindlich bestellt / in Auftrag gegeben wurde und der entsprechende Beauftragte bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist (vgl. Presseinformation vom 10.07.2020).
Auch Sachsen verweist auf den 31. August 2020. Ebenso wie Rheinland-Pfalz. Eine Übersicht zu allen landesspezifischen Voraussetzungen hat der ZDH auf seiner Homepage zusammengetragen (vgl. Übersicht über die Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur Aufrüstung von Kassen, Stand 23.07.2020).
Lediglich bedingte Entlastung für Unternehmerschaft
Die in einzelnen Bundesländern nunmehr eingeräumte Fristverlängerung bis zum Ende des 1. Quartals 2021 bewahrt sowohl die Betriebe als auch die lokalen Finanzämter in einer ohnehin schwierigen Zeit vor unnötiger Bürokratie. Insbesondere die Betriebe haben so die Möglichkeit, ihre Ressourcen anderweitig einzusetzen und den Fokus auf den teilweise gefährdeten Fortbestand des eigenen Unternehmens zu legen.
Nicht vernachlässigt werden darf aber, dass ein Tätigwerden der Unternehmer kurzfristig stattzufinden hat. Denn die entsprechenden Fristen zeigen, dass die neue Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.03.2021 keine voraussetzungslose Verlängerung zur bisweilen gültigen Nichtbeanstandung (bis zum 30.09.2020) darstellt.
Wünschenswert wäre gewesen, wenn alle Bundesländer diesbezüglich konform gegangen wären und eine allgemeingültige, über die Grenzen hinweg einheitliche Nichtbeanstandungsregelung gefunden worden wäre. Es bleibt abzuwarten, wie sich die übrig gebliebenen Länder aufstellen werden.