Kapitalertragsteuer – BFH zu dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaften

Ist eine Gebietskörperschaft mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt, und trägt sie wirtschaftlich die Dauerverluste aus dieser Beteiligung, so entsteht keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben. So hat es der BFH in seinem Urteil vom 11.12.2018 (VIII R 44/15) entschieden.

Welche Dauerverlustgeschäfte sind begünstigt?

Begünstigte Dauerverlustgeschäft liegen vor, wenn eine Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne kostendeckendes Entgelt ausführt oder ihr Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG).

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die vor dem Jahr 2003 direkt an der A-, B-, und C-GmbH beteiligt war. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Diese wurden von der Klägerin jeweils ausgeglichen.

Im Jahr 2003 wurde die Beteiligungsstruktur allerdings geändert. Die Beteiligungen der Klägerin an der A-, B- und C-GmbH wurden auf die Z-GmbH übertragen. Die Klägerin war an der Z-GmbH über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt. Ab 2003 glich die Z-GmbH die Dauerverluste aus. Hierzu war sie in der Lage, da die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2003 zwei Aktienpakete auf die Z-GmbH übertragen hatte, aus denen die die Gesellschaft Dividendenausschüttungen vereinnahmte.

In den Streitjahren 2003 und 2004 sah das Finanzamt (FA) die Ausgleichszahlungen der Z-GmbH als vGA an, die über die Y-GmbH an die Klägerin gelangt seien. Es forderte daher die Kapitalertragsteuer hierfür von der Klägerin nach.

Das Finanzgericht hob in erster Instanz die Nachforderungsbescheide auf, wogegen sich schließlich die Revision des FA richtete.

Das Urteil des BFH

Der BFH gab dem FA zum Teil Recht. Über die Beteiligungskette aus der A-, B-, und C-GmbH erzielte die Klägerin in den Streitjahren 2003 und 2004 jeweils Einnahmen aus vGA, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitären Tätigkeiten nachgingen. Allerdings war für die vGA aus der B-GmbH keine Kapitalertragsteuer nachzufordern.

Nach der Entscheidung des BFH entsteht für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Im Streitfall griff diese Begünstigung nicht für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH. Hintergrund ist, dass die Dauerverluste dieser beiden Gesellschaften nämlich nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten. Der Erhebung von Kapitalertragsteuer stand daher insoweit auch kein gesetzlicher Bestandsschutz entgegen (§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG).

Bedeutung für die Praxis

Dieses BFH-Urteil vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften i. S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Weitere Informationen:

BFH v. 11.12.2018 – VIII R 44/15

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 2 = 4