Kann sich eine Änderung ohne Änderung ergeben?

Nein, Sie sind hier nicht im neuen NWB-Philosophie-Blog. Die Frage ist durchaus nicht philosophisch, sondern steuerlich gemeint. Und im deutschen Steuerrecht herrscht die ganz klare Antwort auf diese Frage: Ja! Gemeint ist nämlich, dass sich die Beurteilung eines Sachverhalts ändert, gerade weil sich an dem Sachverhalt selber nichts geändert hat. Die Folge: Ohne eigentliche Änderung der Situation, ändert sich auch die steuerliche Beurteilung.

Die Rede ist dabei mal wieder von der geplanten Vermietungsabsicht bei einem andauernden Leerstand. Mittlerweile müsste sich herumgesprochen haben, dass ohne Vermietungsabsicht auch keine Einnahmeüberschusserzielungsabsicht besteht und ohne diese die Kosten der Immobilie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden können.

In der Regel spricht allerdings schon allein die Vermietung selbst für eine entsprechende Absicht auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Problematisch sind in der Praxis regelmäßig Fälle des Leerstandes. Um es genau zu nehmen: Gemeint sind Sachverhalte mit langjährigem Leerstand.

Hier hat der Bundesfinanzhof zwar in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 (Az: IX R 27/14) klargestellt, dass die bestehende Ungewissheit hinsichtlich einer behaupteten Vermietungsabsicht solange nicht beseitigt ist, wie eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige auch Maßnahmen ergreift eine solche Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. Aber: Es liegt auch am Steuerpflichtigen, dass er tätig wird und ggfs. auch immer wieder neue Maßnahmen angeht, damit eine Vermietungsabsicht glaubhaft gemacht werden kann. Einfach nur stillhalten ist hier kontraproduktiv.

Leider ist daher auch richtig, dass das Finanzamt allein durch Zeitablauf vom Wegfall der Vermietungsabsicht ausgehen darf und dementsprechend dann die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung in diesem Punkt ändern kann.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2005 hinsichtlich der Vermietungsabsicht vorläufig erlassen und ging nur im Jahr 2008 (in dem immer noch Leerstand herrschte) aufgrund des andauernden Leerstand von einem Wegfall der Vermietungsabsicht aus. Insoweit ist die Ungewissheit der Vermietungsabsicht allein durch Zeitablauf weggefallen, indem man von einer nicht vorliegenden Vermietungsabsicht ausgeht. Konkret dazu der Bundesfinanzhof: Kommt es in einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.

Insoweit muss man im Fazit festhalten, dass sich die steuerliche Beurteilung in diesem Fall (nämlich die Unterstellung der Vermietungsabsicht) gerade deshalb ändert, weil sich am Sachverhalt nichts getan hat und keine neuen Erkenntnisse (in Form von weitergehenden Vermittlungsbemühungen oder etwa einer Vermietung) zu verzeichnen gewesen sind.

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