Der Rundfunkbeitrag polarisiert. Und das ist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Da wäre es doch wirklich nett, wenn man die Abgaben einkommensteuerlich geltend machen könnte. Geht das?
So einfach ist die Frage gar nicht zu beantworten. Losgetreten wurde die Diskussion – soweit ersichtlich – in der NWB Community. Der Kollege Kuhlmey war (und ist) der Auffassung, dass der Beitrag aufgrund des Zwangscharakters steuerlich berücksichtigt werden muss. Und so veröffentlichte er kurzerhand einen äußerst interessanten Fachbeitrag in einer renommierten Steuerzeitschrift. Sein Argument: der Rundfunkbeitrag wird bei der Berechnung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrags und auch darüber hinaus im Gesetz nicht berücksichtigt, obwohl es sich um eine Zwangsabgabe handelt. Darin liege ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip, weil dem Steuerpflichtigen sein Einkommen in Höhe des Rundfunkbeitrags nicht zur Leistung von Steuerzahlungen zur Verfügung stehe.
Gemeinsam mit meinem geschätzten Kollegen Michael Heine aus der sächsischen Finanzverwaltung habe ich mir das auch mal etwas genauer angesehen. Unser Ergebnis: der rein private Rundfunkbeitrag kann steuerlich nie geltend gemacht werden. Aus gesetzgeberischer Perspektive würde ein Abzugstatbestand auch tatsächlich wenig Sinn machen.
Anders als der Beitrag für Betriebsstätten kann der auch-private Rundfunkbeitrag daher nur in wenigen Ausnahmefällen steuerlich geltend gemacht werden. Zu denken ist an die doppelte Haushaltsführung, wo auch die Finanzverwaltung den Abzug für die Wohnung am Tätigkeitsort anerkennt. Und dann wäre da noch das häusliche Arbeitszimmer. Die gute Nachricht: für den Raum fällt kein gesonderter betrieblicher Rundfunkbeitrag an. Und die noch bessere Nachricht: anteilig lässt sich auch der private Beitrag absetzen. Das ist zumindest meine persönlich Meinung.
Übrigens: Nicht nur in Deutschland steht die steuerliche Behandlung der TV-Gebühren derzeit im Fokus. Denn unsere eidgenössischen Nachbarn zahlten 20 Jahre lang Mehrwertsteuer auf die Abgabe, bis die höchstrichterliche Rechtsprechung jüngst die Nichtsteuerbarkeit der Rundfunkleistungen feststellte. Nun wird darüber gestritten, ob die Steuern auch rückwirkend erstattet werden müssen. Wegen der geringen Steuersätze in der Schweiz geht es allerdings auch nur um etwa 10 Franken pro Jahr.
Hallo Herr Trinks,
bitte beantworten Sie mir folgende Frage: ich bin selbständig und arbeite in einem häuslichen Arbeitszimmmer. Ich möchte nun einen Mitarbeiter einstellen, der jedoch von sich zu Hause aus für mich arbeiten wird (Midi-Job für 460,- €/ Monat im Home Office).
Muss ich nun diesen Mitarbeiter bei der GEZ anmelden und zusätzliche GEZ-Gebühren bezahlen?
Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort!
Die Beschäftigtenzahl muss jährlich gemeldet werden. Ob es zu einem höheren Beitrag kommt, hängt wesentlich davon ab, ob eine Betriebsstätte beim Arbeitnehmer begründet werden (ebenfalls meldepflichtig). Das lässt sich aber nur am konkreten Einzelfall beantworten. Weitere Informationen: https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/index_ger.html