Steuerzahlungen sorgen in aller Regel für überschaubare Begeisterung (wenn es sich denn nicht gerade um eine Erstattung handelt). So mancher hat dann auch noch Extrawünsche, was die Zahlungsart angeht: eine Barzahlung soll es sein. Und wie so oft im Steuerrecht stellen sich zwei Fragen: 1. Was soll das? 2. Geht das?
Der Kollege Iser hatte hier vor einigen Monaten über einen Fall berichtet, in dem ein Steuerzahler versucht, sein – vermeintliches – Recht auf Barzahlung durchzusetzen. Ich gebe gleich offen zu: so richtig viel kann dem Anliegen nicht abgewinnen. Denn mir erschließt sich der Sinn einfach nicht.
Die Verfechter führen einen „Kampf zur Erhaltung des Bargelds“ an. Oder so ähnlich. Für mich klingt das so absurd, dass es nicht ernst gemeint sein kann. Und das ist es wohl auch nicht: Bei genauerem Hinsehen zeigt sich nämlich ein zweites Motiv. Die „Bargeldretter“ gehen davon aus, dass sie mit ihrem Barzahlungsangebot den Verzug bei der Steuerzahlung ausschließen. Das hat natürlich dann schon einen ganz anderen Motivcharakter. Da die Finanzverwaltung ganz allgemein kein Bargeld akzeptiert, soll man so zu einer faktischen Stundung kommen – zinslos, versteht sich. Damit wäre also die Motivfrage geklärt.
Bleibt die Frage nach der Rechtmäßigkeit: Gibt es einen Anspruch auf Barzahlung? Zivilrecht ist davon tatsächlich auszugehen. Natürlich mit Schranken: das Recht auf Barzahlung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem ist Verhältnismäßigkeit zu wahren (etwa, wenn jemand ein Einfamilienhaus in 5er bezahlen will). Steuerrechtlich schaut das etwas anders aus. Die Abgabenordnung negiert das Barzahlungsrecht. Das wird besonders deutlich, wenn man sich die Entstehungsgeschichte anschaut. Nach der Vorgängerregelung der Reichsabgabenordnung konnte eine Barzahlung sogar noch dezidiert angeordnet werden. Inzwischen hat der Fiskus daran nachvollziehbarerweise kein Interesse mehr.
Auch aus dem Europarecht folgt nichts anderes. Selbst wenn man einen unionsrechtlichen Barzahlungsanspruch herleiten möchte, gilt dieser nicht schrankenlos. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung stellt insoweit einen tauglichen Rechtfertigungsgrund dar.
Den „Bargeldrettern“ bleibt immerhin noch die Möglichkeit, den Steuerbetrag bei einer Bank zugunsten der Finanzverwaltung einzuzahlen. Private Geldhäuser werden da wegen der verschärften Prüfungspflichten nach dem Geldwäschegesetz zwar kaum mitspielen. Allerdings bietet die Bundesbank diesen Service für die überschaubare Gebühr von 3,00 € je Einzahlung an. Plus Fahrkosten zu einer der – immerhin – 35 Filialen der Bundesbank. Überzeug tut halt manchmal weh…
Weitere Infos:
- Iser, Bares beim Finanzamt nicht Wahres
- Trinks, Barzahlung beim Finanzamt, AO-StB 12/2016, 359
Das stimmt schon, m.E. aber nur für „klassisches“ Schwarzgeld aus an sich legalen Tätigkeiten „unter der Hand“. Wer demgegenüber Einnahmen aus illegaler Tätigkeit erzielt, tut aus meiner Sicht gut daran Steuern zu zahlen. Aus sicht einer Bank ist es schon nachvollziehbar, sich dieses Risiko nicht aufbürden zu wollen.
Bargeld ist gesetzliches Zahlungsmittel, Giralgeld ist es nicht. Das Finanzamt hat also eine gesetzliche Pflicht Bargeld zu akzeptieren.
Ich werde ab sofort auch versuchen mein Recht durchzusetzen. Mal sehen, wie weit ich damit komme. In einem Rechtsstaat wäre das ohne Probleme möglich. Doch leider leben wir nicht in einem Rechtsstaat. Daher erwarte ich erhebliche Probleme.
Es gibt mehrere Gründe, warum man das wollen will:
• Erstens ist es mein gutes Recht.
• Zweitens will ich wissen, ob wir in einem Rechtsstaat leben, oder nicht.
• Drittens ist Giralgeld kein gesetzliches Zahlungsmittel
• Viertens möchte ich dem Finanzamt vielleicht nicht meine Kontonummer angeben. Ohne Kontonummer hat die Finanzbehörde keine Möglichkeit eine Kontopfändung durchzuführen. Das gibt mir die Möglichkeit rechtswidrige Kontopfändungen seitens der Behörden zu unterbinden.
Sie legen sehr schön das allgemeine Verständnisproblem der „Bargeldretter“ dar. Niemand bestreitet, dass Bargeld gesetzliches Zahlungsmittel ist. Das Problem ist: Der Barzahlungsanspruch kann von Rechts wegen eingeschränkt werden. Da gibt es einfach keine zwei Meinungen. Dazu muss man nur mal in einen deutschen Standard-Wohnraummietvertrag schauen – Barzahlung a u s g e s c h l o s s e n. Man kann sich vielleicht darüber streiten, ob das Finanzamt die Bargeldannahme ablehnen darf. Meine Auffassung habe ich in dem angegebenen Fachartikel ausführlich dargelegt.
Im Übrigen ist es ein weit verbreiteter Irrglaube, einer Kontenpfändung durch Verschweigen von Kontoverbindungen entgehen zu können. Der hartnäckigen Zahlungsverweigerung kann das Finanzamt relativ einfach mit einem Kontenabruf bei der BaFin entgegnen. Dafür besteht mit § 93 Abs. 7 Nr. 4 der Abgabenordnung auch eine sehr klare Rechtsgrundlage.
§ 14, Abs. 1 Bundesbankgesetz (BBankG):
„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“
Deswegen müssen die Finanzbehörden Bargeld annehmen. Aufgrund verschiedener Leute, die auf ihr Recht bestanden haben, wurde in Hamburg die Barzahlungsmöglichkeit auch wieder hergestellt.
Jedoch müssen die Finanzbehörden Auszahlungen „unbar“ leisten:
§ 224, Abs. 3 Abgabenordnung (AO):
„Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten.“
@Matthias Trinks: Ja, sie können es, sie machen sie aber normalerweise nicht.