Millionen Fußballbegeisterte fiebern jedes Wochenende mit ihrem Lieblingsverein in der 1. oder 2. Bundesliga mit. Auch unter der Woche werden oftmals Spiele in der Champions League oder im DFB-Pokal ausgetragen, die live bei sky gezeigt werden. Ein Kunde wollte diese Kosten steuerlich geltend machen.
Ausgangslage
Bei der Lektüre des Sachverhaltes gerät man zunächst leicht ins Schmunzeln. Denn ist das Ansehen von Fußballspielen wirklich harte Arbeit? Vielleicht manchmal, mag jetzt der ein oder andere Leser denken. Das Finanzgericht Münster hatte jedenfalls aktuell diesen Fall zu entscheiden. Der Kläger wollte die Kosten für das Bundesliga- und Sportpaket, welches die Spiele der Champions League enthält, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Spannend wird der Sachverhalt durch den Umstand, weil der Kläger selbst als Fußballspieler in der 2. Liga berufstätig ist.
Tatbestand
Der Kläger meint, er schule seine fußballerischen Fähigkeiten durch das Ansehen von Spielen der Fußball Bundesligen, der Champions League sowie des DFB-Pokals, die überwiegend nur auf sky gezeigt würden. Hierbei gehe es insbesondere um taktische und spielerische Maßnahmen der gegnerischen Mannschaft sowie der zukünftigen eigenen Gegenspieler. Eine fast tägliche Schulung sei unumgänglich, um auf einem entsprechenden Niveau mithalten zu können. Das Finanzamt vertrat eine andere Auffassung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger das Abo in erster Linie erworben habe, weil er – wie viele andere auch – Spaß am Fußball habe. Eine Aufteilung der Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Kosten sei nicht möglich, weil es keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab gebe.
Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes; die Klage war unbegründet. Die Kosten für das sky Abo sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen dagegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach neuerer Rechtsprechung des BFH kommt auch eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil in Betracht. Ausgehend davon war das Gericht trotzdem nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bundesliga- und das Sportpaket von sky nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert hat. Es handelt sich um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den genannten Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Die Sendungen und Sportübertragungen, die mit einem solchen Abo gesehen werden können richten sich auch nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Das Sportpaket ermöglichte es dem Kläger darüber hinaus, sich andere Sportarten (z.B. Tennis oder Golf) im Fernsehen anzusehen.
Fazit
Schade. Als nächstes hätte man ja vielleicht den Teil der Aufwendungen für die Rundfunk- und Fernsehgebühren geltend machen können, den jeder aufgrund seiner Tätigkeit näher definieren kann. Süffisant fügten die Richter im Übrigen noch an, dass das Abo nicht ausschließlich dazu genutzt wurde, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten. Denn der Kläger wird – als Spieler der 2. Bundesliga – aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht gegen Mannschaften und Gegenspieler der 1. Bundesliga und Champions League antreten müssen.
Weitere Informationen:
– FG Münster, Urteil v. 24.3.2015, 2 K 3027/12 E
– Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl 2010 II 672)
– BMF-Schreiben zu gemischten Aufwendungen v. 6.7.2010 (BStBl 2010 I 614)