BP-Berichte enthalten– neben den eigentlichen Ausführungen zu den Mehr- und Minderergebnissen der Prüfungsjahre – oftmals weitere Hinweise. Diese können „gutgemeinter Natur“ sein, zum Beispiel zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs oder zur richtigen Erfüllung von Aufzeichnungspflichten. Es kann sich aber durchaus um Hinweise handeln, bei denen man sich nicht sicher ist, ob diese „Feststellungs-Charakter“ haben. Beispiel: Im Rahmen einer Betriebsprüfung einigt man sich darauf, dass in der Vergangenheit noch kein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen war. Der Prüfer vermerkt jedoch in seinem Bericht, dass bei Veräußerung einer weiteren Immobilie ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. Nun stellt sich die Frage, ob solche Angaben im BP-Bericht eigenständig angefochten werden können.
Die Antwort lautet: „Nein, können sie nicht.“ Bereits mit Urteil vom 29. April 1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Urteil vom 6. August 2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden – ein nicht gerade befriedigendes Ergebnis.
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Aber: Sie können (Art. 17 GG) und sollten (meines Erachtens gemäß § 33 S. 1 StBerG) dem Finanzamt eine „Gegenvorstellung“ mit der Ihrer Meinung nach zutreffenden Sachverhaltsdarstellung oder Rechtsauffassung vortragen. Dazu hat der zuständige Beamte Stellung zu nehmen. Auch eine „Sachaufsichtsbeschwerde“ ist möglich, dann prüft und entscheidet im Zweifel die sachaufsichtführende Behörde (i.d.R. die OFD, §§ 1 ff. FVG; vgl. Seer, in: Tipke/Kruse AO/FGO, Vor § 347 AO, Rn. 36).
Mit einem weiteren nicht gerade befriedigenden Ergebnis Marke formlos-fristlos-zwecklos muss gerechnet werden.