Kann ein Kinderfreibetrag trotz Zusammenlebens der Eltern übertragen werden?

Mutter und Vater eines Kindes steht der steuerliche Kinderfreibetrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte zu. Bei alleinerziehenden Eltern kommt es aber seit Jahr und Tag zu Streitigkeiten darüber, ob der Kinderfreibetrag nicht doch dem betreuenden Elternteil in voller Höhe zusteht. Grundsätzlich gilt hier, dass halbe Kinderfreibetrag (nur) dann von dem einen auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Dementsprechend gehen Streitigkeiten mit dem Finanzamt bezüglich der Übertragung von Kinderfreibeträgen in aller Regel auch generell mit Streitigkeiten um den Unterhalt einher.

Ganz anders in einem Fall, den der BFH nun entscheiden muss. Hier leben – die nicht miteinander verheirateten – Elternteile offenbar sehr zufrieden mit ihren Kindern zusammen, möchten aber dennoch die Übertragung der Kinderfreibeträge erreichen. Konkret geht es um folgenden Sachverhalt:

Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater erzielte damals lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 10.000 EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin hingegen lag in den Streitjahren zwischen 72.000 EUR und 77.000 EUR. Das Finanzamt berücksichtige bei der Mutter jeweils die halben Kinderfreibeträge. Diese ist hingegen der Ansicht, dass ihr die vollen Freibeträge zustehen. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen sei. Zwar erfülle ein Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befinde, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Dies gelte aber nicht für steuerliche Zwecke.

Das FG wies die Klage indes ab und begründete dies wie folgt: Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfülle seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung mithin in vollem Umfang nachgekommen. Es werde nicht danach unterschieden, ob die beiden Elternteile miteinander verheiratet sind oder nicht (FG Nürnberg, Urteil vom 8.8.2019, 3 K 504/19).

Doch wie erwähnt liegt nun die Revision vor (Az. III R 24/20). Betroffene sollten das Verfahren sehr genau beobachten und eventuell ebenfalls die Übertragung des Kinderfreibetrages beantragen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es natürlich auch um die Übertragung des Betreuungsfreibetrages geht. Hier sind aber die Besonderheiten des § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG zu beachten, so dass eine Übertragung selbst bei einem Obsiegen hinsichtlich der Übertragung des Kinderfreibetrages unwahrscheinlich ist. Aber wie sagte schon Kaiser Franz: „Schaun mer mal, dann sehn mer scho.“

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Ein Kommentar zu “Kann ein Kinderfreibetrag trotz Zusammenlebens der Eltern übertragen werden?

  1. Bei Alleinerziehenden kommt es häufig zu Streitigkeiten über den vollen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, der in der Regel zu gleichen Teilen zwischen Mutter und Vater aufgeteilt wird.

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