Es gibt eine mittelbare Schenkung im Hinblick auf Immobilienvermögen, die erbschaft- und schenkungsteuerlich zu Bewertungsvorteilen führen kann. Fraglich ist aber, ob es so etwas auch beim Betriebsvermögen gibt.
Mit Hinblick auf die Vorschrift des § 13a ErbStG hat der BFH jedoch mit Urteil vom 8.5.2019 (Az: II R 18/16) klargestellt, dass die Steuervergünstigungen dieser Vorschrift nur zu gewähren sind, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auf Seiten des Erwerbes begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebes ist nicht begünstigt.
Grund dafür ist, dass die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz einer Rechtfertigung bedarf. Insoweit ist die Minderung des Steuerzugriffs bei Betriebsvermögen ausdrücklich auf solche Erwerber beschränkt, die dem Betrieb weiterführen, aufrechterhalten oder fortführen. Diese Wortwahl zeigt bereits, dass das begünstigte Vermögen auch schon auf Seiten des Erblassers oder Schenkers vorhanden gewesen sein muss.
Weitere Informationen:
BFH v. 08.05.2019 – II R 18/16