Kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen?

Auf den letzten Drücker hat der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale verabschiedet. Nun stellt sich die Frage, wie die Neuregelung steueroptimal genutzt werden kann.

Ein Pro und Contra-Beitrag von Rechtsanwalt Matthias Trinks und Lohnsteuer-Außenprüfer Jan-Philipp Muche.

Hintergrund zur Homeoffice-Pauschale

Mit dem aktuellen JStG wurde für die Jahre 2020 und 2021 ein pauschaler Kostenabzug im Homeoffice eingeführt. Die Regelung lautet (verkürzt):

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er ausschließlich im Homeoffice tätig wird, einen Betrag von 5 Euro als Werbungskosten abziehen, höchstens 600 Euro im Jahr.

Arbeitnehmern bringt dieser Steuervorteil meist nicht viel, weil der Kostenabzug in der allgemeinen Werbungskostenpauschale aufgeht. Interessanter wäre da schon ein Kostenersatz vom Arbeitgeber. Insoweit läge allerdings steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung greift. Denkbar erscheint insoweit nur der Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Kann das funktionieren?

Pro | Rechtsanwalt Matthias Trinks

Aus Sicht des Arbeitnehmers führt die Homeoffice-Pauschale zu originären Werbungskosten. Dass der Kostenursprung womöglich in der Privatsphäre liegt, tritt hinter die eindeutige Wertentscheidung des Gesetzgebers zurück. Insoweit greift § 12 EStG nicht. Die Aufwendungen tätigt der Arbeitnehmer im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen der betriebliche Arbeitsplatz nicht genutzt werden kann, sei es wegen Arbeitnehmer-Quarantäne oder einer Betriebsschließung. Doch auch im Wechselmodell können Arbeitgeberinteressen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts deutlich im Vordergrund stehen, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb fernbleibt und im Homeoffice arbeitet.

Der Arbeitnehmer tätigt im Homeoffice tatsächlich Aufwendungen (Betriebskosten, Möbelabnutzung, etc.). Die Pauschalierung durch den Gesetzgeber führt nicht dazu, dass auch die Kostenerstattung des Arbeitgebers zu einer Pauschale wird. Denn der Arbeitgeber übernimmt genau die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer steuerlich geltend machen kann. Darauf kommt es für die Steuerbefreiung an. Selbst wenn man von einer Pauschalerstattung ausgeht, genügt das nach der Rechtsprechung des BFH für die Anwendung der Steuerbefreiung. Denn die Pauschale entspricht den tatsächlichen Aufwendungen „im Großen und Ganzen“. Kann der Gesetzgeber bei der Bemessung der Kosten in § 4 EStG insoweit typisierend tätig werden, muss das entsprechend für § 3 Nr. 50 EStG gelten.

Contra | Lohnsteuer-Außenprüfer Jan-Philipp Muche

Bereits seit dem 1. Januar 1990 ist durch die R 19.3 (3) LStR geregelt, dass ohne eine genaue und konkrete Steuerbefreiungsvorschrift kein steuerfreier Werbungskostenersatz von Seiten des Arbeitgebers möglich ist. Die Auslegung des Begriffes „steuerfreier“ Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) muss aus diesem Grund besonders gründlich geprüft werden.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut kann der Arbeitgeber verauslagte Kosten nur dann steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitnehmer diese für seinen Arbeitgeber ausgab. Der Begriff „Auslagenersatz“ liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber die Ausgaben „für Rechnung des Arbeitgebers macht“ (vgl. R 3.50 (1) Nr.1 LStR). Da die Homeoffice-Pauschale aber Kosten des Arbeitnehmers abdecken soll, die ihm zwar in seiner eigenen Wohnung, aber nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer (o.Ä.) entstehen, handelt es sich nicht um direkte Kosten des Arbeitgebers. Anders als bei der privaten Telefonnutzung gibt es auch keine lex specialis, die die Erstattung eindeutig zulässt.

Da es sich somit bei Aufwendungen hinsichtlich der privaten Wohnung des Arbeitnehmers nicht um Ausgaben des Arbeitgebers handelt, ist eine steuerfreie Erstattung der Pauschale nicht möglich und führt daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Weitere Informationen:

Ein Kommentar zu “Kann der Arbeitgeber die Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen?

  1. Auch meines Erachtens ist die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich und durch LStR R 9.13 (Zu § 9 EStG) gedeckt.

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