Kann der AfA-Zeitraum für Gebäude verlängert werden?

Man kennt das ja: Die Gebäudeabschreibung mit üblicherweise nur 2 oder 3 Prozent ist den meisten Immobilienbesitzern zu gering und so wird zumindest hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum „durchzusetzen“ (was aber nicht allzu oft gelingt). Dass hingegen ein längerer Abschreibungszeitraum – und damit eine niedrigere AfA – als gesetzlich vorgesehen gewünscht werden, ist eher selten anzutreffen, kann aber Sinn machen, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass Verluste wegen unterstellter Liebhaberei nicht abgezogen werden dürfen – so auch in einem Fall, über den der BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hatte.

Allerdings konnte die Steuerpflichtige mit ihrem Begehren keine gnädigen Richter finden: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, sei zu verneinen (Beschluss vom 28.5.2019, XI B 2/19).

Der Fall:

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien insbesondere zum Zwecke der Errichtung und Verwaltung eines Pferdezuchtbetriebes sowie die Pferdezucht. Nach der Gründung erwarb die Klägerin ein Grundstück, welches in der Folgezeit mit einer Reitanlage (Reithalle, Lagerhalle, Maschinenhalle und Pferdeboxen) bebaut wurde. Die Fertigstellung erfolgte im Mai 2011. Die Klägerin berücksichtigte in ihren Steuererklärungen eine AfA für das Gebäude seit 2011 mit jährlich 1,25 Prozent der Herstellungskosten. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 vertrat der Prüfer aber die Auffassung, dass das Gebäude zwingend nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit jährlich 3 Prozent abzuschreiben sei. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide legte die GmbH Einspruch ein. Die Verkürzung der Abschreibungsdauer ab 2015 führe dazu, dass sich der Verlustvortrag gemäß § 15 Abs. 4 EStG erhöhe und dies wiederum zur Folge habe, dass ihre Tätigkeit möglicherweise zeitlich früher als Liebhaberei eingestuft werde. Einspruch, Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben aber erfolglos.

Die Begründung des BFH:

Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Abschreibungssätze beruhten auf fiktiven Nutzungsdauern. Die tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden werde gewöhnlich länger sein; davon gehe auch der Gesetzgeber aus. Die tatsächliche Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt bzw. Herstellungszeitpunkt habe daher für die Besteuerung keine Bedeutung. Die Abschreibungssätze blieben in der Regel hinter den tatsächlichen Nutzungspotentialen zurück.

Die fiktiven Sätze zur AfA dienen u.a. der Gesetzesvereinfachung. Jene Vereinfachung werde dadurch erreicht, dass der gesetzlich festgelegte AfA-Satz eine einfachere Handhabung ermöglicht. Und die in der Regel zur Realität niedrigere Nutzungsdauer führe zu einer Verbesserung der Absetzungsmöglichkeiten. Nur für den Fall, dass die tatsächliche Nutzungsdauer unterhalb der fiktiven Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt, komme nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Überschreitung der AfA-Sätze in Betracht.

Es seien nach dem Vortrag der Klägerin auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern. Wegen des typisierenden Charakters der AfA sei das von der Klägerin vorgetragene Argument, ihre Tätigkeit könne ohne Berücksichtigung der längeren tatsächlichen Nutzungsdauer zeitlich früher als Liebhaberei eingestuft werden, nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebenen AfA-Sätze zu unterschreiten.

Weitere Informationen:

BFH, Beschluss v. 28.05.2019 – XI B 2/19 -nv-

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