Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für § 2b UStG

Überraschend hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG erneut verlängert, und zwar um zwei Jahre. Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Bredouille?

Hintergrund

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2015 war die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt worden: U.a. wurde der § 2b UStG eingeführt und die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Ferner können Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, der Umsatzsteuer unterliegen, soweit sie keinem generellen Marktausschluss unterliegen. Die Unternehmereigenschaft gilt damit nach dem UStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. V.a. kommt es für die Behandlung von Leistungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr darauf an, ob sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Somit gelten bei der Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts, d. h. soweit es sich um eine steuerbare und nicht um eine nach § 4 UStG steuerbefreite Leistung handelt, unterliegt die Leistungserbringung der Umsatzsteuer.

§ 2b UStG als Ausnahmetatbestand

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage wurde § 2b UStG geschaffen, der die Regelungen des Art. 13 MwStSystRL übernimmt. Gesetzestechnisch normiert § 2b UStG Ausnahmetatbestände von der allgemeinen Unternehmereigenschaft. Sie werden für jede einzelne ausgeübte Tätigkeit separat geprüft. Gem. § 2b Abs. 1 UStG „gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.“ Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wettbewerbsverzerrung wird in § 2b Abs. 2 UStG näher definiert. Relevant ist hier insbesondere die prognostische Umsatzgrenze von 17.500 EUR aus gleichartigen Tätigkeiten. Für die interkommunale Zusammenarbeit enthält § 2b Abs. 3 UStG weitere Ausnahmeregelungen.

Liegen allerdings Katalogtätigkeiten i.S.d. § 2b Abs. 4 UStG vor – zum Beispiel die Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie – gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts stets als Unternehmer, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen.

Erneute Verlängerungsfrist für Anwendung von § 2b UStG

Überraschend und unerwartet hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 erneut eine Verlängerung der Möglichkeit der Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts für juristische Personen des öffentlichen Rechts geschaffen. Für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts besteht daher darüber Klarheit, dass das alte Umsatzsteuerrecht noch bis einschließlich zum Ende des Jahres 2024, das heißt bis zum 31.12.2024 weiterhin angewendet werden kann. Eine finale Anwendung von § 2b UStG ist damit um zwei weitere Jahre aufgeschoben. U.a. begründet der Gesetzgeber seine Entscheidung damit, dass „viele offene Fragen [bestünden], die zu großer Verunsicherung führen und insgesamt Zweifel daran nähren, dass ab dem 1. Januar 2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann.“

Quo vadis, § 2b UStG?

Die erneute Verlängerung der Übergangsregelung darf durch viele Anwender begrüßt werden. Fraglich ist jedoch, warum diese derartig kurzfristig und unvorhergesehen erfolgte. Es bleibt zu spekulieren, dass das Gros der Kommunen und öffentlichen Leistungsträger die Umstellung nicht nur scheut, sondern die Hürden weiterhin hoch sind. Die Vorliebe zur Freiwilligkeit an der vorzeitigen Anwendung dürfte sich bei vielen in Grenzen halten.

Nichtsdestotrotz gilt: Der erforderliche und wohl in zwei Jahren anstehende verpflichtende Umstellungsprozess sollte weiter vorangetrieben werden. V.a. bereits gut aufgestellte Kommunen sollten die Gelegenheit nutzen, um die steuerlichen Prozesse neu zu prüfen und zu würdigen.

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