Juristische Person ist kein Schutzschild bei der Sozialversicherung

Die Zwischenschaltung einer GmbH verhindert abhängige Beschäftigung des alleinigen Gesellschafters nicht – so die Auffassung des Sozialgerichts Berlin (Urteil v. 8.5.2017 – S 81 KR 988/16). Das SG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein mit 25 % am Stammkapital einer GmbH beteiligter Gesellschafter Dienstleistungen auf der Grundlage eines hierzu abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für diese GmbH über eine von ihm gegründete weitere GmbH erbrachte.

Gegenstand der Dienstleistungen waren Leistungen der Geschäftsführung. Nach Ansicht des Gerichts ändert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Situation aber nichts, wenn die GmbH nur als „Schutzschirm“ zwischengeschaltet wird, die Leistungen aber ausschließlich durch den einzigen Gesellschafter erbracht werden.


Im Geschäftsbesorgungsvertrag war allerdings auch eine ausdrückliche Verpflichtung enthalten, nach der Leistungen nur durch die Person des alleinigen Gesellschafters erbracht werden durften. Damit kam das SG Berlin zum Ergebnis, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wirtschaftlich betrachtet wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vom LSG Baden Württemberg (Urteil v. 27.6.2017 – L 11 R 3853/16) noch anders entschieden worden ist. Im damaligen Verfahren stufte das Gericht den Geschäftsbesorgungsvertrag als wirksam ein und kam zum Ergebnis, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als juristische Person nicht abhängig beschäftigt sein könne. Wesentlicher Unterschied war allerdings der Umstand, dass eine ausdrückliche Abrede fehlte, dass Leistungen nur vom Alleingesellschafter der UG erbracht werden durften.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin ist ein Warnsignal für Gestaltungsversuche, bei denen eine juristische Person als Abschirmung zwischengeschaltet wird.

 

Ein Kommentar zu “Juristische Person ist kein Schutzschild bei der Sozialversicherung

  1. Die Überschrift ist etwas irreführend. Die Problematik sieht nämlich beim Vorstand einer AG anders aus. Dieser ist nach § 27 SGB III von der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, auch wenn er nach den für GmbH-Geschäftsführer entwickelten Regeln als abhängig Beschäftigter anzusehen wäre.

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