JStG 2020: Kommt die Steuerentlastung für das „Home-Office“?

Zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes-JStG 2020 hat der Bundesrat vorgeschlagen, Aufwendungen für das Home-Office steuerlich anzuerkennen (BT-Drs. 19/22850/BR-Drs. 19/23551). Dieser Vorschlag wurde am 26.10.2020 von Sachverständigen in der Expertenanhörung begrüßt.

Kommt jetzt der Steuervorteil beim Home-Office?

Hintergrund

Ich hatte bereits berichtet: Vor dem Hintergrund coronabedingter Kontaktbeschränkungen gehen immer mehr Arbeitgeber zu flexiblen Arbeitsmodellen über und entsenden Teile Ihrer Belegschaft ins Home-Office, wo sich dies nach Art und Umfang der Tätigkeit umsetzen lässt und die technischen Voraussetzungen bestehen. Dieser Trend entspricht auch den Interessen vieler Arbeitnehmer, die im Home-Office ebenso produktiv sein können und überdies Beruf und Familie besser vereinbaren können, wenn allein das Arbeitsergebnis maßgeblich ist und nicht die starre Fixierung auf einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

Ob eigener Raum oder nur eine Arbeitsecke, wo berufliche Tätigkeiten abgewickelt werden: Zwangsläufig entstehen auch dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen, die –abgesehen vom steuerlich anerkannten häuslichen Arbeitszimmer – nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen sind. Für dieses gerade in Corona-Zeiten virulent gewordene Home-Office-Phänomen hält das Einkommensteuerrecht bislang keine Lösung bereit.

Änderungsvorschlag des Bundesrates

Das Problem ist inzwischen auch bei der Politik angekommen. Die Länder Hessen und Bayern haben deshalb bereist vor geraumer Zeit einen pauschalen Werbungskostenabzug vom Home-Office veranlasste Arbeitnehmeraufwendungen von bis zu 600 Euro/Jahr vorgeschlagen – ich habe berichtet (siehe: Corona: Home-Office und die Steuer – Bayern und Hessen wollen Home-Office steuerlich fördern). Diesen Vorschlag hat der Bundesrat jetzt – ihnen ohne konkrete Beiträge zu nennen – in Form einer Prüfbitte aufgenommen: „Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen oder gemieteten Haus angesichts neuer Arbeitsformen künftig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach neu geregelt werden sollte“ (BT-Drs. 19/23551, S. 29). In Ihrer Gegenäußerung vom 21.10.2020 hat die Bundesregierung immerhin zugesagt, der Bitte um Prüfung des Vorschlags zu entsprechen (BT-Drs. 19/23551, S. 89).

Experten befürworten Steuerentlastung

In der Expertenanhörung im Bundestag am 26.10.2020 haben die Sachverständigen der Prüfbitte des Bundesrates entsprechend eine Steuerentlastung befürwortet: Der temporäre vereinfachte steuerliche Ansatz von Werbungskosten unabhängig vom Vorhandensein eines anerkannten  Arbeitszimmers sei aus Gründen der Gerechtigkeit sinnvoll, da der Abzug auch weniger Vermögenden, die über eine geringe Anzahl von Wohnräumen verfügen, zur Verfügung steht. Es wäre in der Tat vor dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) schwer vermittelbar, wenn der vermögende Immobilienbesitzer mit Arbeitszimmer seine coronabedingten Home-Office-Aufwand vollständig oder jedenfalls bis zu 1250 €/ahr absetzen könnte, der „einfache Arbeitnehmer“ in seiner Mietwohnung ohne Arbeitszimmer hingegen nicht. Der Deutsche Gewerkschaftsbund schlägt eine Übergangslösung vor, nach der eine Steuerbefreiung von Pauschalzahlungen des Arbeitgebers beziehungsweise ein pauschal anzusetzender Freibetrag in Höhe von 50 Euro pro Monat in Betracht kommen könnte. Eine solche Vereinfachungslösung in schwierigen Corona-Zeiten hätte den zusätzlichen Charme, dass die Finanzämter nicht in Millionen von Fällen das Vorliegen eines echten Arbeitszimmers aufwendig prüfen müssten. Da in Home-Office-Fällen der Weg zur Arbeitsstätte entfällt, hätte ein Entgegenkommen des Steuergesetzgebers auch einen positiven umweltpolitischen Begleiteffekt.

Wie geht’s weiter?

Am 6.11.2020 soll das JStG 2020 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag beraten werden. Am 27.11.2020 ist nach derzeitigem Stand die abschließende Beratung im Bundesrat geplant, damit das Gesetz noch rechtzeitig im Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann.

Es bleibt als noch Zeit für den Gesetzgeber, um steuerliche Erleichterungen für den Home-Office-Arbeitsplatz im JStG 2020 zu verankern.

Quellen


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