JStG 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen.

Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine

 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind. Dadurch soll gerade bei kleinen Körperschaften der Verwaltungsaufwand in Form der Mittelverwendungsrechnung vermindert werden. Die Einnahmengrenze bezieht sich m. E. auf die (Brutto-)Gesamteinnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Was jedoch noch nicht geklärt zu sein scheint ist die Frage, wie mit einem Überschreiten der Einnahmen umzugehen ist? Welche Mittel sind dann zeitnah zu verwenden? Richtig wäre wohl, auf das jeweilige Zuflussjahr abzustellen.

Vereinheitlichung der Mittelweitergabe

Eine steuerlich unschädliche Mittelweitergabe war bislang in § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO geregelt. Die Nummern wurden zusammengezogen und die Regelungen einheitlich gestaltet. Somit dürfen auch Einrichtungen, die nicht als Förderkörperschaft ausgestaltet sind, ihre Mittel vollständig weitergeben. Das erleichtert mittelbar auch den Vermögensanfall bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit, indem nun vorab Vermögen stärker außerhalb der Satzungsbindung verteilt werden kann.

Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Nach § 57 AO muss eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar selbst verfolgen. Mit dem neu angefügten Abs. 3 werden nun Kooperationen erleichtert. Danach verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Das planmäßige Zusammenwirken gilt somit als unmittelbare Zweckverwirklichung. Der Leistungsbereich ist dann aufzuteilen in den begünstigten Zweckbetrieb und – soweit vorhanden bei Leistungen an nicht begünstigte Dritten – in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Was man unter einem „planmäßigen Zusammenwirken“ verstehen muss, dazu wird sich die Finanzverwaltung hoffentlich zügig äußern. Ich gehe davon aus, dass die Vereinbarung eine gewisse Substanz und Dauer haben muss, um als planmäßig zu gelten. Spontanarbeiten sind damit ausgeschlossen.

Die steuerbegünstigte Holding

 Im § 57 AO ist mit Abs. 4 noch eine weitere Änderung vorgenommen worden. Danach verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Damit ist die steuerbegünstigte Holding geschaffen worden. Leider ist die Formulierung mit „ausschließlich“ in meinen Augen etwas missglückt. Denn ausschließlich heißt zunächst mal, dass nichts Anderes von der potentiellen Holding unternommen werden darf. Was ist dann mit Vermögensverwaltung? Oder Anteilen an nicht begünstigten Körperschaften?

Die nun bessere Strukturierungsmöglichkeit von gemeinnützigen Einrichtungen bietet viele Vorteile. Die Gesetzesänderung ist daher sehr zu begrüßen, ermöglicht sie nun bspw. eine stärkere Sektorenbildung, erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb der Gruppe und im Zusammenspiel mit der Mittelweitergabe u. U. auch bessere Cash-Pooling-Optionen.


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