Mit dem JStG 2019 und dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzpakets setzt der Bundesgesetzgeber weitere steuerliche Anreize für die stärkere Nutzung von sog. Jobtickets – sehr zu begrüßen!!
Hintergrund
Jobtickets, also Strecken- oder Netzkarten eines Sondertarifs, die Behörden oder Unternehmen bei Verkehrsunternehmen erwerben und ihren Mitarbeitern entgeltlich oder unentgeltlich für Fahrten mit dem öffentlichen Personenverkehr weitergeben, sind wegen gewährter Sonderkonditionen, Tarifrabatten oder Erweiterungen des Leistungspakets eine beliebte Form der Mitarbeiterbindung. Seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, mindern jedoch die Entfernungspauschale. Die Steuerbegünstigung gilt auch für Privatfahrten im ÖPNV, das heißt das Jobticket kann auch in der Freizeit eingesetzt werden. Der Steuervorteil entfiel bislang allerdings, wenn der Ticketzuschuss des Arbeitgebers als Entgeltumwandlung gewährt wird.
Das ändert sich ab 2020: Nach dem JStG 2019 kann auch ein im Wege der Entgeltumwandlung finanziertes Jobticket pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, und dies bei gleichzeitigem Verzicht auf die Minderung der Entfernungspauschale.
Was gilt im Einzelnen?
Änderungen durch das JStG 2019
Arbeitgeber haben ab 2020 durch das JStG 2019 (BGBl2019 I S. 2451; BT-Drs. 19/13436 und 14873) drei Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern ein sog. Jobticket vergünstigt zur Verfügung zu stellen. Bei Jobtickets handelt es sich in der Regel um Zuschüsse zu den Fahrscheinen, die der Mitarbeiter nutzt, um mit dem regionalen Nahverkehr zur ersten Tätigkeitsstätte zu kommen. Aber auch die Zuverfügungstellung der Tickets selbst fällt darunter.
Steuerfreie Jobtickets (§ 3 Nr. 15 EStG):
Für eine Steuerfreiheit wird das Jobticket oder der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gewährt, die Aufwendungen des Arbeitgebers werden auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eingetragen; damit erfolgt eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Diese Möglichkeit gilt bereits seit 2019; darunter fallen Zuschüsse oder Tickets gleichermaßen, z. B. bei Monatstickets oder Jahrestickets. Auch Privatfahrten mit dem Regionalverkehr am Wochenende fallen unter die Steuerbefreiung. Ist der Mitarbeiter Inhaber einer BahnCard 100 kann diese steuerfrei sein, wenn die Einzelfahrscheine für Dienstreisen, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gleich oder teurer sind als die BahnCard 100. Dies ist bei der Anschaffung zu dokumentieren.
Pauschalversteuerung mit 15 Prozent Lohnsteuer:
Ab 2020 gibt es neben der Steuerfreiheit weitere Pauschalversteuerungsmöglichkeiten. Wird das Jobticket oder der Zuschuss nicht zusätzlich zum Lohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so kann der Arbeitgeber dieses Ticket / diesen Zuschuss mit 15 Prozent pauschaler Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG pauschal versteuern. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Aufwendungen für das Ticket ebenfalls auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung eintragen. Es erfolgt ebenfalls eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers.
Pauschalversteuerung mit 25 Prozent Lohnsteuer:
Als dritte mögliche Variante kommt ab 2020 in Betracht, dass der Arbeitgeber das Ticket / den Zuschuss zur Verfügung stellen kann, ohne dass die Aufwendungen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigt wird. In diesem Fall muss zwingend 25 Prozent pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG gezahlt werden. Eine Eintragung auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung entfällt. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers entfällt in diesem Fall.
Die beiden letzten Varianten gelten erst ab 2020. Die erste Variante ist bereits im vergangenen Jahr beschlossen worden und gilt für alle Zahlungen im Jahr 2019. Für diesen Fall hat das BMF mit Schreiben vom 15.8.2019 (Az: IV C 5 -S 2342/19/10007 :001) Hinweise herausgegeben. Hier finden sich auch Beispiele (insbesondere zur BahnCard 100) und Vereinfachungen, was die Bescheinigung auf der Lohnsteuerbescheinigung betrifft.
Bahnfahren wird günstiger:
Änderungen in Bezug auf Jobtickets ergeben sich ab 1.1.2020 auch durch das vom Bundesrat am 20.12.2019 gebilligte „Gesetz zur Umsetzung Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (BR-Drs. 662/19 (B) vom 20.12.2019). Ab 1.1.2020 sinkt die Umsatzsteuer für Bahntickets im Fernverkehr auf 7 Prozent. Die Pendlerpauschale steigt ab Januar 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Geringverdiener erhalten eine Mobilitätsprämie. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses beschloss der Bundestag auch, Fernpendler noch weiter zu entlasten: in den Jahren 2024 bis 2026 können diese 38 Cent pro Kilometer geltend machen.
Da die Deutsche Bahn AG die Umsatzsteuersenkung in vollem Umfang weitergeben will, werden Bahntickets ab dem kommenden Jahr billiger: Eine 100 Euro-Fahrkarte ist heute mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet, das Ticket kostet also 119 Euro: Mit 7 Prozent Umsatzsteuer kostet das Ticket ab 2020 nur noch 107 Euro. Die Ersparnis beträgt dann 12 Euro, das sind ziemlich genau 10 Prozent des aktuellen Preises – so macht Bahnfahren wieder mehr Spaß!
Weitere Informationen: