Im März und April beherrschte das Corona-Virus vor allem sowohl die mediale als auch die wirtschafts- und (steuer-)politische Welt. Arbeitnehmer spürten (bzw. spüren) die Folgewirkungen immer mehr und zum Teil auch direkt, wenn Sie entweder vom Home-Office arbeiten dürfen/müssen oder gar in Kurzarbeit verharren.
Die damit verbundene Unsicherheit sollte hingegen nicht dazu führen, den Blick nur auf die nahe Zukunft zu legen, zumindest ein Planungshorizont von einem Jahr scheint angebracht, denn da dürfen sich die meisten Steuerpflichtigen über die erneute Abgabe einer Einkommensteuererklärung, dann für den Veranlagungszeitraum 2020 freuen.
Die Freude darüber wird sich zu dem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt dann noch mehr steigen, wenn es an das Ausfüllen an die Formulare geht. Für ein schnelles Abarbeiten der gefühlten jährlichen Belastung mag die Übernahme von Vorjahreswerten, die ggf. schon seit Jahren (fast) gleich sind, ein probates Mittel sein.
Ein „Klassiker“ ist hier die Angabe zur „Pendlerpauschale“. Die Frage mag lauten: Was soll sich da schon ändern, wenn mein Arbeitsweg seit Jahren z.B. 15 km beträgt? Die Antwort lautet in diesem Fall wie so oft: Es kommt drauf an! Sollten Sie in 2020 das Glück erfahren haben, was ich Ihnen wünsche, gut und sicher durch die „Corona-Krise“ gekommen zu sein, Ihren Arbeitsplatz behalten zu haben, dann dürfte sich in der Tat nahezu nichts ändern (es sei denn, der Steuergesetzgeber will auch hier noch im Zuge seiner Corona-Maßnahmen weitere steuerliche Anpassungen vornehmen).
Hatten Sie hingegen „weniger“ Glück, und mussten (lange Zeit) im Home-Office auszuharren, empfiehlt es sich, bereits jetzt – wenn noch nicht geschehen – ein „Tagebuch“ i.S. eines Fahrtenbuchs zu führen, in dem Sie notieren, wann Sie in diesem Jahr (VZ 2020) zur ersten Arbeitsstätte gefahren sind und wann Sie im Home Office verweilt haben. Nur die gefahrenen Tage sind sodann mit der einfachen Anzahl der Entfernungskilometer zu multiplizieren.