Jetzt aber mit Vollgas! Bundesregierung will Elektromobilität nachhaltig fördern

Am 1.1.2019 waren 83.200 Elektroautos in Deutschland zugelassen, 29.000 mehr als im Vorjahr. Trotz des stetig wachsenden Bestands an Elektroautos, spielt die Elektromobilität im Antriebsmix der in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen noch eine untergeordnete Rolle: Der Anteil an Pkw mit konventionellem Verbrennungsmotor hat Anfang des Jahres 2019 noch immer bei mehr als 98 % gelegen. Mit dem Gesetzentwurf vom 31.7.2019 zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität will das Bundeskabinett jetzt einen weiteren Anreiz schaffen.

Hintergrund

Ich hatte schon berichtet: Seit dem sog. JStG 2018 (vom 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) fördert der Gesetzgeber die Elektromobilität in Deutschland durch Steuerentlastungen. Das war ein richtiger Anreiz für die Förderung alternativer Antriebstechnologie und ein Signal zur Förderung des Umweltschutzes. Diese steuerliche Förderung gilt auch für die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer. Allerdings waren die Steueranreize zum Teil zeitlich befristet. Mit dem Entwurf des JStG 2019 will die Bundesregierung nun die steuerlichen Anreize für mehr Elektromobilität deutlich ausweiten. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Fahrzeuge und Dienstwagen-Fuhrparks, weil der Gesetzgeber hiermit große Fahrzeugflotten erreicht.

Steuerliche Förderung der Elektromobilität im JStG 2019

  • Die bislang bis Ende 2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge soll mit folgenden Änderungen stufenweise bis 2030 verlängert werden:
    Vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 soll eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 km gelten. Vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 soll die Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb 80 km betragen. Der maximale CO2-Ausstoß soll vorerst weiterhin bei 50 g/km liegen.
  • Mit einem neu geschaffenen § 7c EStG-E soll eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für kleine und mittelgroße elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge geschaffen werden. Die Sonderabschreibung soll einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 % der Anschaffungskosten betragen. Die Sonderabschreibung ist befristet und gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge (§ 52 Abs. 15b EStG-E).
  • Die derzeit bis 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs (Ladestrom – § 3 Nr. 46 EStG) soll bis zum 31.12.2030 verlängert werden (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG-E).
  • Schon jetzt kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 % pauschalieren (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG), wenn er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Hs. 2 EStG übereignet. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z.B. für die Wartung und den Betrieb) einer privaten Ladevorrichtung zwar selbst trägt, der Arbeitgeber aber diese Aufwendungen bezuschusst oder vollständig übernimmt (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Die derzeit bis 31.12.2020 befristete Regelung soll nach dem Gesetzentwurf um zehn Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert werden (§ 52 Abs. 37c EStG-E).
  • Der Arbeitgeber kann nach dem Entwurf anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG die Lohnsteuerpauschalierung (Steuersatz von 25 %) vornehmen; hiermit soll die Akzeptanz eines Jobtickets gefördert werden. Bei pauschal besteuerten Bezügen soll  eine Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer unterbleiben.
    Das bedeutet: Mit der neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit – 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale – wird den Arbeitgebern ermöglicht, „Jobtickets“ ganzen Arbeitnehmergruppen oder allen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, ohne dass diesen ein steuerlicher Nachteil entsteht.
  • Zeitlich befristete Entlastungen sind bei auch bei der Gewerbesteuer geplant:
    Die Hinzurechnung der Miet- und Leasingaufwendungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge soll unter bestimmten Voraussetzungen halbiert werden (§ 8 Nr. 1 d S. 2 GewStG-E i. V. m. § 36 Abs. 3 GewStG-E).
  • Betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder:
    Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten kostenlos für den Privatgebrauch zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Auch Unternehmer selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen sollen nach dem Entwurf des JStG 2019 bis 31.12.2030 verlängert werden.

Fazit:

Bereits mit „Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr“ vom 7.11.2016 (BGBl 2016 I, S. 2498) hat der Bundesgesetzgeber Entlastungsmaßnahmen durch Entlastungen/Befreiungen bei der Kfz-Steuer, der Stromsteuer und der Einkommensteuer auf den Weg gebracht. Diesen Weg setzt die Bunderegierung mit dem jetzigen Entwurf des JStG 2019 erfreulich fort. Allerdings muss weiter abgewartet werden, ob sich alle vorgeschlagenen Erleichterungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch wirklich umsetzen lassen. Denn mit einem jährlichen Gesamtentlastungsvolumen von rd. 850 Mio. Euro liegt ein gewaltiges Steuerentlastungspaket auf dem Tisch.

Mal abwarten also, was am Ende im Bundesgesetzblatt steht!


Weitere Materialien zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität finden Sie auf unserer Themenseite (nwb.de).


Quellen:

Entwurf JStG 2019


Lesen Sie hierzu auch im NWB Experten-Blog:


Und in der NWB Datenbank:

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