Jahressteuergesetz 2020: Kommt nunmehr eine Anhebung der GWG-Grenze?

Am 28.09.2020 haben die Ausschüsse des Bundesrates ihre Empfehlungen zum Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) abgegeben. Unter anderem wird die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro vorgeschlagen. Wird es nunmehr endlich zu einer Anhebung bei den GWG kommen?

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 beschlossen. Mit dem Gesetz wird in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts der sich ergebende fachlich notwendige Gesetzgebungsbedarf umgesetzt. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer wird mit dem Gesetz das sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket umgesetzt, welches weitreichende Änderungen vorsieht.

Zuletzt hatten sich die Ausschüsse des Bundesrates mit dem Gesetz befasst. Unter der Federführung des Finanzausschusses gaben sie am 28.09.2020 ihre Empfehlungen ab (BR-Drucks. 503/1/20). Darin weisen sie überraschenderweise auf einen Aspekt hin, welcher bisweilen im Gesetzgebungsprozess keine Berücksichtigung gefunden hat: Die Anhebung der GWG-Grenze. So wird vorgeschlagen, diese von derzeitig 800 Euro auf 1.000 Euro anzuheben (§ 6a Abs. 2 Satz 1 EStG-E). Gleichzeitig soll damit einhergehen, dass die Regelungen zur Sammelpostenabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG) vollumfänglich gestrichen werden. Ab dem 01.01.2021 soll nach den Vorstellungen der Ausschüsse daher das Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelpostenbildung einer einheitlichen Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter weichen, die bis zu einem Wert von 1.000 Euro angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Nebeneinander von Sofortabschreibung und Sammelposten

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl 2017 I, S. 2074) wurde die Grenze für eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut von 410 Euro auf 800 Euro zum 1. Januar 2018 angehoben. Für einen Großteil von Gütern, die bis dahin nicht vollumfänglich im Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung oder Einlage abgeschrieben werden konnte, wurde dadurch bereits eine Vereinfachung geschaffen. Nichtsdestotrotz blieben die Regelungen zur Sammelpostenbildung unberührt. Sie gelten nach wir vor und führen oftmals nicht nur zu steuerlichen Verzerrungen, sondern gehen auch mit einem hohen Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen einher.

„Vereinfachung und Abbau von Bürokratie“ durch Grenzanhebung und Sammelpostenabschaffung

In ihrer aktuellen Stellungnahme konstatieren die Ausschüsse, dass die Bewertungsfreiheit des § 6 Absatz 2 EStG der Vereinfachung dient und Streitigkeiten in Fragen der Bewertung bei einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern vermeiden soll. Gleichzeitig zeige sich jedoch, dass das seit 2010 bestehende Nebeneinander von sofort abschreibbaren geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einer Grenze von derzeitig 800 Euro einerseits und der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder einem Einlagewert bis zu 1.000 Euro über fünf Jahre andererseits „zu einer deutlichen Verkomplizierung und zu einem erhöhten Aufwand durch zusätzliche Aufzeichnungspflichten und deren Überwachung“ führe. In Konsequenz sei eine Anhebung der Grenze nunmehr erforderlich. Die Erhöhung auf 1.000 Euro habe den positiven Effekt, dass so die Poolabschreibung entfallen kann. Es komme dadurch „zu einer deutlichen Vereinfachung und zu einem Abbau von Bürokratie“.

Anhebung mehr als überfällig

Bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drucks. 372/18) hatte der Bundesrat auf die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hingewiesen. In ihrer Gegenäußerung sagte die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt bereits eine Überprüfung der Schwellenwerte zu (BT-Drucks. 19/4858). Eine Anhebung der GWG-Grenze wurde allerdings nicht weiterverfolgt.

Ebenso forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) die Anhebung der Grenze und Abschaffung der Poolbildungsregelungen. Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 19/08075) allerdings ab.

Es ist daher zu begrüßen, dass der Bundesrat nunmehr in einem dritten Anlauf die Neuauslotung der Abschreibungsregelungen fordert. Hier zeigt sich, dass die Anhebung der Grenze weiterhin aus Gründen der Vereinfachung und dem Abbau von Bürokratie für erforderlich gehalten wird.

Ausblick

In seiner Sitzung am 9.10.2020 hat der Bundesrat seine Stellungnahme final beschlossen (BR-Drucks. 503/20(B))). Nunmehr ist erneut die Bundesregierung am Zug. In ihrer Gegenäußerung wird sie ihre Ansichten zu den Empfehlungen des Bundesrates darstellen, wobei die Änderungsvorschläge des Bundesrates übernommen oder auch verworfen werden können. Anschließend wird der Gesetzentwurf dann gemeinsam mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung beim Bundestag eingebracht. Ob und in welcher Form die GWG-Anhebung diesmal Eingang in das finale Gesetz findet, bleibt abzuwarten. Es wäre in jedem Falle wünschenswert, dass eine Anhebung der GWG-Grenze und eine Abschaffung der Poolabschreibung umgesetzt wird – nicht nur zu Zwecken der Vereinfachung, sondern auch zur Abschaffung der daraus resultierenden Steuerverzerrungen.


Ein Kommentar zu “Jahressteuergesetz 2020: Kommt nunmehr eine Anhebung der GWG-Grenze?

  1. In diesem Zuge könnten auch die 20.500 EUR im § 8 EStDV mit angepasst werden. Dieser Wert dürfte auch schon mehr als 20 Jahre unverändert bestehen.

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