Im JStG 2020 soll nun doch noch das Arbeiten zu Hause (Homeoffice) steuerlich gefördert werden. Was ist konkret geplant und was ist davon zu halten?
Hintergrund
Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Steuerpflichtige üben ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit pandemiebedingt zunehmend außerhalb ihrer Betriebsstätte/ersten Tätigkeitsstätte aus. Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele Steuerpflichtige gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen dabei die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG nicht vor, weil der Steuerpflichtige entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann.
Wie sehen die Pläne im JStG 2020 aus?
Zuerst waren es die Länder Hessen und Bayern, die angesichts der Corona-Krise einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe 600 €/Jahr für das Homeoffice gefordert hatten – ich habe berichtet. Diese Pläne sind jetzt von der Regierungskoalition im Zuge des JStG 2020 aufgegriffen worden. Der Vorschlag vom 2.12.2020 sieht folgendes vor (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr 6b S.4 EStG -neu-):
„Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.“
Das bedeutet in der Praxis:
- Liegen die begrifflichen Voraussetzungen für ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer vor, kann der Steuerpflichtige nach dem Entwurf anstelle der tatsächlichen Arbeitszimmeraufwendungen die Homeoffice-Pauschale bis zu max. 600 €/Jahr in Anspruch nehmen. Ein „Arbeitszimmer“ ist hierfür aber nicht Bedingung, weil das Homeoffice ebenso in jedem anderen häuslichen Raum ausgeübt werden kann, etwa in der Küche oder im Wohnzimmer.
- Liegen die steuerlichen Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vor, kommt dennoch der Abzug der Homeoffice-Pauschale in Betracht, jedoch nur, wenn der Steuerpflichtigen am jeweiligen Tag „ausschließlich“ im Homeoffice arbeitet. Kein Abzug kommt deshalb z.B. in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zunächst sein betriebliches Büro aufsucht und dann seine Arbeit im Homeoffice fortsetzt. In einem solchen Fall bleibt es bei der schon bisher geltenden Entfernungspauschale für den Weg zum Arbeitsplatz.
- Bei unterschiedlichen Einkünften (aus § 18 EStG und § 19 EStG) kann die Homeoffice Pauschale nicht kumulativ, sondern nur einmal in Anspruch genommen werden. Denkbar ist nach dem Entwurf m.E. aber, dass der Steuerpflichtige den Homeoffice-Pauschbetrag (bei § 19 EStG) und zusätzlich die Kosten des Arbeitszimmers (bei § 18 EStG) geltend macht, wenn die Abzugsvoraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer vorliegen.
- Der Entwurf sieht vor, dass die Neureglung befristet für VZ 2020 und 2021 gelten soll.
Bewertung
Der jetzt im JStG 2020 aufgegriffene Vorschlag für die (zusätzliche) Anerkennung einer Pauschale für das Homeoffice neben dem bisher möglichen Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ist eine vernünftige Reaktion des Gesetzgebers für den Mehraufwand, der beim Arbeiten zu Hause entsteht. Offen bleibt aber im Gesetzentwurf, wie der Steuerpflichtige die Tage seiner Homeoffice-Tätigkeit nachzuweisen hat; das müsste in einem ergänzenden BMF-Schreiben geklärt werden.
Bedauerlich ist auch, dass der neue Werbungskosten-Pauschbetrag auf zwei Jahre (2020/21) begrenzt bleiben soll. Denn Homeoffice ist eine Veränderung der Arbeitswelt, die nur auf Corona-Zeiten beschränkt ist. Das sollte jetzt im Finanzausschuss bedacht werden, der diese Woche tagt.
Quellen
Umdrucke Änderungsvorschläge JStG v. 2.12.2020