Politiker gehen (Steinbrück, Koch); die zweifelhaften Gesetze bleiben als „Erblast“ erhalten. Bekanntlich ist das Jahresteuergesetz 2007 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, denn die gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT zwingende Informationsfrist von 48 Stunden wurde nicht eingehalten. Der BFH hat diesen Verfahrensmangel gebilligt (III R 39/08). Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss ohne Begründung zurückgewiesen (1 BvR 1359/11). Nun muss sich der BFH allerdings noch einmal mit dieser Rechtsfrage beschäftigen. Zur Zeit im Rahmen einer NZB (X B 124/17). Unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BVerfG zu den Rechten des einzelnen Parlamentariers ist eine Revisionszulassung geboten (Beschluss 13.06.17 2 BvE 1/15).
Dieser Beschluss stärkt die Rechte des einzelnen Abgeordneten. Dieser darf in seiner Kontrollfunktion, die sich sowohl aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz als auch aus dem Demokratieprinzip begründet, nicht behindert werden. Aber genau diese (bewussten) Fehler werden von den Steuerpflichtigen gerügt.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet eine Verteilung der politischen Macht. Es ist nicht neu, dass das BMF die “Herrschaft” über das Steuerrecht übernommen hat. Die hier vorgenommene Missachtung der Rechte des einzelnen Abgeordneten zeigen ein bewusstes “Umgehen” des Parlamentes auf, besonders wenn positive Entscheidungen des BFH (X R 39/05) oder weitere Belastungen der Steuerpflichtigen bestimmt werden. Das Parlament wird auf diese Art und Weise “übertölpelt”. Der Abgeordnete, der ohne rechtzeitige und ausreichende Information und Vorbereitung über ein Gesetz abstimmt bzw. beschließt, handelt ohne Legitimation des Volkes. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für Abgeordnete werden verletzt (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 GG Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG Volkssouveränität und Gewaltenteilungsprinzip).
Der BFH und dann abschließend das BVerfG müssen diese Rechtsfrage noch einmal unter dem Aspekt der Rechtsprechung des 2. Senates des BVerfG überprüfen. Offensichtlich hat ein Teil des 1. Senates des BVerfG (Kammerentscheidung) die Rechtsfrage “großzügiger” beurteilt als der 2. Senat des BVerfG.
Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Praxis i.d.R. die Entwicklung dieses Steuerstreites abwarten, um zielführend gegen betroffene Verwaltungsakte Einspruch einzulegen. Spätestens bei Revisionszulassung, die aus meiner Sicht geboten ist, oder bei einer anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, drängt sich die Umsetzung des Rechtsschutzes für den Bürger weiter in den Vordergrund.
Wer bereits in Rechtsfragen, die durch das Jahressteuergesetzt 2007 entstanden sind, beim FG ist, sollte seine Klage um diese Rechtsfrage zeitnah erweitern. Auch das FG kann diese Rechtslage durch Vorlagebeschluss dem BVerfG vorlegen.
Weitere Informationen:
- BFH v. 30.09.2010 – III R 39/08
- Verfahrensverlauf | BVerfG – 1 BvR 1359/11 – erledigt
- BVerfG – 2 BvE 1/15 (Quelle: www.bundesverfassungericht.de)
- BFH v. 26.09.2006 – X R 39/05