Spenden an gemeinnützige Tierschutzvereine sind unstrittig als Sonderausgaben abziehbar. Und auch zweckgebundene Spenden sind durchaus üblich. Oftmals rufen Vereine sogar ganz gezielt zu Spenden für ein bestimmtes Projekt auf, etwa für den Bau von neuen Hundezwingern in einem Tierheim. Doch was gilt, wenn die Zuwendung zur Rettung eines einzelnen – ganz konkreten – hilfsbedürftigen Tieres bestimmt ist, damit dieses in einer Tierpension untergebracht wird? Mit dieser Frage muss sich nun der BFH auseinandersetzen (Az. beim BFH: X R 37/19).
Die Vorinstanz, das FG Köln, hatte dem Spender den Abzug als Sonderausgabe verweigert und nicht einmal die Revision zugelassen (Urteil vom 11.12.2018, 10 K 1568/17). Doch die Nichtzulassungsbeschwerde der Steuerzahlerin war erfolgreich, so dass der BFH alsbald urteilen wird.
Der Entscheidung der Vorinstanz lag folgender Sachverhalt zugrunde
Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin ein „Problemhund“ ans Herz, der nicht mehr vermittelbar war. Da die Klägerin den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus.
Das Finanzamt erkannte die Zahlung nicht als Spende an. Dem folgte das Gericht. Der Tierschutzverein habe nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.
Hinweis
Ich selbst kann ich die Begründung des FG nicht nachvollziehen, denn die Frage wäre gewesen, welches Schicksal das Tier ereilt hätte, wäre es nicht zu der Spende gekommen. Entweder wären dem Tierheim erhebliche Kosten für die dauerhafte Unterbringung des Hundes entstanden (mit entsprechenden Ausgaben aus dem Vereinsvermögen) oder aber das Tier wäre getötet worden (was hoffentlich in dem betroffenen Tierheim niemals geschehen wäre). Insofern unterstelle ich, dass die Spende – auch wenn sie „zielgerichtet“ war -, durchaus gemeinnützigen Zwecken gedient hat. Als ehemaliger Schatzmeister eines Tierschutzvereins mit angeschlossen Tierheim bin ich aber wohl befangen.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – X R 37/19 – anhängig seit 20.04.2020
Dogmatisch fundiert erscheint die Entscheidung tatsächlich nicht. Insbesondere wirkt die Anleihe des Gerichts bei den Durchlaufspenden unpassend. Denn das Geld wurde ja nicht weitergeleitet, sondern ausgegeben. Sollte der BFH diese Argumentation teilen, ist das m.E. beispielsweise das Aus für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Tierpatenschaften.