Ist eine gesonderte Feststellung für eine Ehegatten-Fotovoltaik-GbR abzugeben?

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Der Streitfall

Die Kläger sind ein zusammen veranlagtes Ehepaar, das auf eigenem Grund und Boden eine Photovoltaikanlage betreibt. Sie bilden hiermit eine BGB-Gesellschaft. Die Eheleute nutzen den Strom zum Teil privat, zum Teil veräußerten sie ihn auch an einen Stromversorger. 

Für das Jahr 2014 ermittelten sie in einer Einnahme-Überschussrechnung einen Verlust von über 3.000 Euro, den sie in Ihrer Einkommensteuererklärung erklärten. Ebenfalls reichten sie eine Gewerbesteuer- und eine Umsatzsteuererklärung ein. Nicht eingereicht wurde von der Ehegatten-GbR eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

Aus diesem Grund schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und stellte die Einkünfte mit Gewinnfeststellungsbescheid für 2014 fest.

Das Urteil des BFH

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Das niedersächsische Finanzgericht hob zuvor mit seinem Urteil vom 22.02.2017 den Gewinnfeststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Nach seinem Urteil liege hier ein Fall von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens sei nicht erforderlich.

Nach dem Urteil des BFH gilt dies, sofern kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerreglung macht.

Fazit

Auch wenn auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde, wie hier im Urteilsfall, führt dies nicht dazu, dass deswegen kein Fall von geringer Bedeutung mehr vorliegt.

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