Ist eine externe Lohnbuchhalterin sozialversicherungspflichtig?

Scheinselbständig oder nicht? Über diese Frage hatte das Sozialgericht Dortmund im Falle einer selbständig tätigen Lohnbuchhalterin zu urteilen. Nach seinem Urteil stellt die Tätigkeit im Streitfall eine abhängige Beschäftigung dar, die deshalb der Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt (Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18).

Der Streitfall

Die im Streitfall beigeladene Lohnbuchhalterin hat bereits 2005 ein Gewerbe angemeldet und führt seitdem Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus.

Für das klagende Unternehmen war sie seit 2008 als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 Euro beschäftigt. Die Beigeladene führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Eine Miete zahlte sie nicht. Sie ebenfalls nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen in seiner Klage.

Das Urteil des Sozialgericht Dortmund

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Beigeladenen vor. Die Beigeladene habe die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin vielmehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das SG Dortmund, dass die Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei, so das Gericht in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil.

Eingliederung in das Unternehmen

Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe, so das Gericht.

Auch habe die Beigeladene die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche ferner, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe.

Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang.

Weitere Informationen:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.03.2019 – S 34 BA 68/18 (rechtskräftig)
(Pressemitteilung www.justiz.nrw.de)

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Sozialversicherungspflicht, infocenter, NWB YAAAB-41368
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