Sofern vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, läuft die Festsetzungsfrist erst mal nicht ab. Fakt ist aber auch, dass dafür tatsächlich mit einer Betriebsprüfung begonnen werden muss. Allein der Erlass der Prüfungsanordnung und ein erstes Hallo des Prüfers reichen nämlich nicht.
Nicht selten kommt die Betriebsprüfungsanordnung und bei Prüfungsbeginn passiert nicht wesentlich mehr, als dass der Prüfer eine Daten-CD entgegen nimmt und sich damit wieder ins Amt zurückzieht. Jetzt kommt es darauf an: Die Festsetzungsfrist kann nämlich auch nach einer erlassenen Prüfungsanordnung ablaufen, wenn die Außenprüfung für mehr als sechs Monate unterbrochen wird und dies der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat.
Zieht sich der Prüfer also mit der CD ins Amt zurück und danach herrscht für geraume Zeit, also mindestens sechs Monate, Funkstille, kann die Festsetzungsfrist ablaufen.
Dies gilt selbst dann, wenn aus den Handakten des Prüfers ersichtlich ist, dass er sich mit dem Fall beschäftigt hat. Das FG Berlin-Brandenburg setzt insoweit nämlich besonders qualifizierte Ermittlungshandlungen voraus. Solche müssen auch für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet sein, den Steuersachverhalt zu ermitteln. Kann der Steuerpflichtige jedoch nichts erkennen, sagen die erstinstanzlichen Richter ganz klar: „Eine Hemmung der Verjährungsfrist (…) tritt nicht ein, wenn für den Steuerpflichtigen erkennbar während der regulären Festsetzungsfrist keine qualifizierten Prüfungshandlungen durchgeführt worden sind.“
Endlich mal wieder eine Entscheidung, die das Recht auf Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen stärkt. Das letzte Wort wird hier noch der Bundesfinanzhof (Az: I R 76/15) haben. Bis dahin sollte man als Betroffener jedoch auf die Entscheidung aus Berlin-Brandenburg hinweisen. In betroffenen Fällen wird zumindest nichts zu verlieren sein.