Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig – so lautet die Überschrift der Pressemitteilung des BFH vom 4. Juni 2021. Nachdem in den letzten Jahren stets das Thema „Verluste bei der reinen Wertloswerdung von Aktien“, also die Ausbuchung aus dem Depot, im Vordergrund stand und der Gesetzgeber diesbezüglich mit einer betragsmäßigen Verlustbeschränkung reagiert hatte, dachte ich zunächst, es geht schon jetzt um die neue 20.000 Euro-Grenze des § 20 Abs. 6 EStG.
Doch weit gefehlt: Es geht um die ganz „klassische“ Frage, ob es zulässig ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktiengewinnen und nicht mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18).
Zum Hintergrund: Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich „nur“ dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent unterliegen, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen lediglich mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG): Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden. Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.
Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
Anmerkungen:
Wie eingangs erwähnt geht es in dem Verfahren nicht um die neue 20.000 Euro-Grenze des § 20 Abs. 6 EStG. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere zwar abziehbar sind, aber nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden dürfen. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Auch diese Regelung wird von vielen Steuerzahlern als verfassungswidrig angesehen und früher oder später wird es hierzu ebenfalls Streitigkeiten vor den Gerichten geben. Möglicherweise hat der aktuelle BFH-Vorlagebeschluss insoweit gar eine Indizwirkung. Jedenfalls sollten Betroffene ihre Steuerbescheide – auch in der „20.000 Euro-Frage“ – möglichst lange offenhalten.
Übrigens, nur am Rande: Mich wundert es, dass der Vorlagebeschluss erst jetzt veröffentlicht wurde, denn er stammt bereits vom November 2020. Möglicherweise haben viele Steuerzahler ihre Bescheide – in Unkenntnis des Verfahrens – endgültig werden lassen. Wenn die Anleger steuerliche Nachteile „nur“ wegen der Veröffentlichungspolitik des BFH hinnehmen mussten, wäre das bedauerlich.
Es ist schon traurig das unser Bundesrat diese Änderung nur 20000Euro Verlust geltet machen zu können durchgewunken hat. Da es gegen unsere Verfassung. Einkünfte die
nicht gemacht wurden zu besteuern. Man kann nur hoffen das das Verfassungsgericht dies auch so sieht. Wenn Sie nicht unter Druck gesetzt werden wie all die Jahre von FrauX.