Offenbar wollte eine Konzertdirektion lieber vom BZSt geprüft werden. Sie veranstalte jährlich ein Musikfestival an dem auch ausländische Künstler teilnahmen. Diese sind im Inland mit diesen Honoraren beschränkt steuerpflichtig.
Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichten durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG erhoben. Der Auftraggeber behält diese Steuer bei der Auszahlung ein, meldet und zahlt diese an das BZSt.
Die Prüfungsanordnung
Die Konzertdirektion erhielt von ihrem zuständigen Finanzamt eine Prüfungsanordnung, die sich auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG beziehen sollte. Der Veranstalter sah die Zuständigkeit hierfür beim BZSt und klagte gegen diese Prüfungsanordnung.
Der Fall landete beim BFH
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat u.a. die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist das BZSt auch für den Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung zuständig. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Zuständigkeit für Außenprüfungen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes.
Die Außenprüfung ist eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme, die nach einem eigenen, streng formalisierten Verfahren abläuft. Sie ist gerade deshalb auch nicht Teil eines Veranlagungsprozesses.
Allerdings bleibt trotz des BFH-Urteils (I R 21/21 vom 20.12.2023) davon unberührt, dass das BZSt grundsätzlich befugt ist, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.