IPSC ist eine Schießsportdisziplin, die von der International Practical Shooting Confederation durchgeführt wird. Bei dieser Sportart bewegt sich der Schütze mit einer geladenen Waffe im Raum und absolviert in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen. Geschossen wird auf abstrakte Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten. Die Ausübung des IPSC-Schießens erfolgt nach einem umfassenden Regelwerk des Bundes Deutscher Sportschützen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Seit 2014 bestimmt das BMF im AEAO zu § 52 (Ziffer 6), dass das „IPSC-Schießen kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht ist“. Das bedeutet, dass Spenden für diesen Zweck steuerlich nicht abziehbar sind. Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha stehe das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.
Ergänzend dazu bestimmt die OFD Frankfurt, dass bei Schießsportvereinen, die das IPSC-Schießen als Satzungszweck in ihrer Satzung festgeschrieben haben, dies bis Ende 2015 noch als unschädlich erachtet wird. Sollten die Vereine ab dem 1.1.2016 weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, komme eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Vereine, die ausschließlich das IPSC-Schießen betreiben, könnten letztmals für das Jahr 2015 als gemeinnützig anerkannt werden. Bei Schützen- und Schießsportvereinen, bei denen das IPSC-Schießen nur ein Teilbereich ist und nicht aus der Satzung ersichtlich ist, liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit vor und sei damit gemeinnützigkeitsschädlich (OFD Frankfurt vom 7.3.2014, S 0171 A-180-St 53).
Nunmehr hat sich auch der BFH mit der Sache befasst und gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck die Förderung des Sportschießens, insbesondere des IPSC-Schießens ist, als gemeinnützig anzuerkennen ist. Das bedeutet: Spenden an den Verein sind als Sonderausgaben absetzbar (BFH-Urteil vom 27.9.2018, V R 48/16).
Nach Auffassung des BFH ist das IPSC-Schießen ein Sport i.S. des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 21 AO. Das IPSC-Schießen erfordere im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen des Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung.
IPSC-Schießen als „Sport“ fördere zugleich die Allgemeinheit. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die materielle Förderung der Allgemeinheit betrifft den Bereich des wirtschaftlichen Lebensstandards. Sie liegt vor, wenn die Lebensumstände der Geförderten verbessert werden und kann sich auch auf die körperliche und geistige Gesundheit beziehen.
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