Investitionsabzugsbetrag bei Anschaffung eines Anteils an einer Personengesellschaft

§ 7g EStG: Eine betriebsbezogene Vorschrift

Mit der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG werden Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben bereits vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich gefördert. Die Vorschrift ist deutlich betriebsbezogen ausgestaltet, was u. a. in dem Höchstbetrag der gebildeten Investitionsabzugsbeträge und den Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für angeschaffte Wirtschaftsgüter zum Ausdruck kommt. Bei Personengesellschaften ist der begünstigte Betrieb im Sinne der Vorschrift die Mitunternehmerschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen und den Sonderbereichen der Mitunternehmer.

Der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster

In einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (4 K 1018/19) hat der Kläger die Reichweite der Betriebsbezogenheit des Investitionsabzugsbetrags infrage gestellt. Der Kläger beabsichtigte den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen befanden. Hierfür bildete der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 48.000 €. Mit dem Erwerb des Anteils an der Gesellschaft würden die Photovoltaikanlagen vom Kläger als Neugesellschafter anteilig angeschafft.

Das Finanzamt ließ den Abzug des Investitionsabzugsbetrags als vorweggenommene Betriebsausgaben nicht zu. Der Abzug sei nicht möglich, da es sich bei dem Erwerb von ideellen Anteilen an bereits im Gesamthandsvermögen befindlichen Wirtschaftsgütern nicht um eine Neuinvestition im Sinne von § 7g Abs. 1 EStG handele. Erforderlich sei, dass das begünstigte Wirtschaftsgut erstmals und zusätzlich in das Betriebsvermögen des Betriebs gelange. Dies bringt die Finanzverwaltung im Anwendungsschreiben zu § 7g EStG (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl. I S. 423, Rz. 5) deutlich zum Ausdruck: Auch der Erwerb eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens eines der Gesellschafter durch die Personengesellschaft selbst oder umgekehrt ist nicht begünstigt, weil das Wirtschaftsgut in diesen Fällen bereits vor der Anschaffung dem eigenen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zuzurechnen war.

Das Finanzgericht Münster folgte der Verwaltungsauffassung und wies die Klage (deutlich) als unbegründet zurück. Da es aber zugleich die Revision zugelassen hat, wird der Kläger ggf. erneut Gelegenheit haben, die Phalanx der Betriebsbezogenheit des § 7g EStG zu durchbrechen.

Anderer Sachverhalt als im BFH-Verfahren VI R 44/16

Hinzuweisen ist darauf, dass dem besprochenen Urteil des Finanzgerichts Münster ein anderer Sachverhalt zugrunde lag als dem Verfahren, in dem der BFH-Beschluss vom 15.11.2017, VI R 44/16, BStBl. 2019 II S. 466, ergangen ist. Dieser Beschluss hatte große Wellen geschlagen. Der BFH hatte insoweit entschieden, dass Investitionsabzugsbeträge, die im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gebildet werden, auch bei Investitionen im Sonderbereich eines Gesellschafters genutzt und hinzugerechnet werden können – und umgekehrt. Dabei waren aber stets Wirtschaftsgüter von außen angeschafft worden, die zuvor weder zum Gesamthandsvermögen der den Investitionsabzugsbetrag bildenden Personengesellschaft, noch zu einem Sonderbetriebsvermögen bei dieser Personengesellschaft gehört hatten. Die Entscheidung ist durch die Änderung des § 7g EStG durch das JStG im Übrigen bereits überholt.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.03.2021 – 4 K 1018/19

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