Der am 20. Juli 2020 veröffentlichte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält auch gesetzliche Maßnahmen beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Diese waren bereits in Aufarbeitung der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 zur steuerlichen Investitionsförderung temporär modifiziert worden. Zur Milderung der Folgen der Corona-Krise wird dieser Weg wieder beschritten – nur anders.
Finanzkrise: Anhebung der Betriebsgrößenmerkmale
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung dienen der Investitionsförderung bei kleinen und mittleren Unternehmen. § 7g EStG enthält daher einschränkende Betriebsgrößenmerkmale. Im Rahmen eines Konjukturpakets war die zulässige Höhe des Betriebsvermögens befristet für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 von 235.000 € auf 335.000 € erhöht worden. Für den gleichen Zeitraum wurde die für Einnahmenüberschussrechner geltende Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 € angehoben. Hierdurch konnten mehr Unternehmen die steuerlichen Wahlrechte bei ihren Investitionen nutzen.
Corona-Krise: Zunächst Durchatmen durch Fristenverlängerung
Als erste Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen verlängert. Hierdurch wurde verhindert, dass Unternehmen steuerliche Nachteile erleiden, da vor der Pandemie geplante Investitionen in der Krise nicht getätigt bzw. zeitlich aufgeschoben werden mussten. Dies rettet ggf. bestehende Investitionsentscheidungen, birgt aber noch keine Dynamik für neue, trotz oder gerade infolge der Pandemie angestoßene Investitionen in Anlagegüter.
Andere Wege und größerer Steuerstundungseffekt
Daher sind mit dem Jahressteuergesetz 2020 zusätzliche, materielle Änderungen bei Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung geplant. Das Mittel der Wahl ist aber nicht – wie in der jüngeren Vergangenheit – die reine Anhebung der Betriebsgrößenmerkmale, sondern die Erhöhung des zulässigen, gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrags von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten auf maximal 50 %. Somit können krisenbedingt zwar nicht mehr Unternehmen von der Investitionsförderung profitieren, die begünstigten Unternehmen können aber einen größeren Steuerstundungseffekt erreichen und damit ihre Liquidität verbessern. Die Betriebsgrößenmerkmale bleiben aber nicht unangetastet: Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von 125.000 € – als klares Abgrenzungskriterium.
Ferner sollen die Regelungen zur betrieblichen Nutzung der Investitionsgüter im sog. Verbleibens- und Nutzungszeitraum entschärft werden. Fortan ist bereits eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % (entspricht der Zuordnungsschwelle für notwendiges Betriebsvermögen) ausreichend, wo bisher noch eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung erforderlich war.
Weitere Vereinfachung wirkt bereits seit 2015
Zudem wurde die praktische Anwendung von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung durch den Wegfall der Benennung der geplanten Einzelinvestitionen nach dem Steueränderungsgesetz 2015 bereits erheblich – gegenüber der zu Zeiten der Finanzkrise 2009 geltenden Gesetzesfassung – flexibilisiert.