Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, ist der Gewinn im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes zu versteuern. Fraglich ist, wie eventuell mitveräußertes Inventar der Immobilie (beispielsweise bei einer Ferienwohnung) zu behandeln ist.
Da das Inventar nicht unter die zehnjährige Frist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, kommt allenfalls noch die Nr. 2 der Regelung in Betracht. Danach können andere Wirtschaftsgüter auch ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen, wenn sie innerhalb von einem Jahr wieder veräußert werden.
Allerdings gibt es in diesem Bereich noch zwei lex-specialis Regeln. So sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs grundsätzlich ausgenommen. Auf der anderen Seite erweitert sich die Frist von einem auf zehn Jahre, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.
Insoweit kam das Finanzamt auf die Idee, das ja auch das Inventar bei einer Ferienwohnung mitvermietet wird, sodass sich hier die Frist auf zehn Jahre verlängert und ein entsprechender Gewinn auch versteuert werden kann. Ein Gewinn aus der Veräußerung des Inventars kam insoweit in Betracht, da die mindernd anzusetzenden Anschaffungskosten um die Anspruch genommene Abschreibung zu kürzen ist. Sofern daher eine Vollabschreibung stattgefunden hat würde der Verkaufspreis voll dem privaten Veräußerungsgeschäft unterliegen.
Dieser Auffassung erteilten die Richter des Finanzgerichtes Münster in ihrer Entscheidung vom 3.8.2020 (Az: 5 K 2493/18 E) jedoch eine Absage. Bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.
Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.
Insoweit sollte man bei entsprechenden Verkäufen durchaus darauf achten, dass der Kaufpreis auf Immobilie und Inventar aufgeteilt wird.
Weitere Informationen:
FG Münster, Urteil v. 03.08.2020 – 5 K 2493/18 E
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