Internethandel auf Online-Plattformen: Registrierungsverfahren nimmt Fahrt auf

Am 1.1.2019 ist das neue „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ursprünglich JStG 2018) in Kraft getreten (Gesetz v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338). Es betrifft Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Demnach müssen Internethändler von einer Onlineplattform ausgeschlossen werden, wenn diese keine Umsatzsteuerregistrierung vorweisen können. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall. Ab 1.3.2019 können Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden.

Das bedeutet konkret: Online-Marktbetreiber, wie bspw. Amazon oder Ebay, sind nun selbst in der Pflicht, die Umsatzsteuerzahlung ihrer Händler sicherzustellen. Nur wenn sie dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung ihrer aktiven Verkäufer vorlegen, entfällt eine Haftung. Ab 2021 sollen die Betreiber die Umsatzsteuer der Online-Verkäufer automatisch an das zuständige Finanzamt abführen.

Betroffen sind im ersten Schritt ab 1.3.2019 Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019. Bereits seit 1.1.2019 gelten – zunächst in Papierform – Aufzeichnungsregeln, die sich insbesondere auf Name und Adresse der Händler, Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes beziehen; über die vom BMF inzwischen zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke (BMF-Schreiben v. 17.12.2018 – III C 5 – S 7420/14/10005-06) habe ich unlängst berichtet.

Onlinehändler aus Asien lassen sich registrieren

Die kritische Zielgruppe von Händlern, für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen ab 1.3.2019 haften, sitzt vor allem in Asien. Insbesondere Händler mit Sitz in China, Hongkong und Taiwan machen hierzulande Umsatz, sind jedoch häufig nicht bei der Finanzverwaltung registriert und führen keine Umsatzsteuern an den Fiskus in Deutschland ab. Der Umsatzsteuerausfall ist gewaltig.

Jetzt zeigt sich: Die neuen Regelungen haben bereits gewirkt, bevor sie gelten. Waren im Mai 2017 insgesamt 432 Onlinehändler mit Sitz in China, Hongkong oder Taiwan angemeldet, sind es bis Mitte Dezember 2018 bereits 6.760 Anmeldungen gewesen. Allein in den vergangenen sechs Monaten des Jahres 2018 sind über 5000 Registrierungen dazugekommen. Darüber hat das Finanzministerium Baden-Württemberg jetzt in einer Pressemitteilung informiert.

Zentrale Zuständigkeit des Finanzamtes Berlin-Neukölln für Asien

Das Finanzamt Berlin-Neukölln – eines von 23 Finanzämtern in Berlin – ist bundesweit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China (einschließlich Hongkong und Taiwan) zentral zuständig und kann sich über einen Mangel an Arbeit nicht beklagen: Hatten bis Mitte 2017 lediglich 435 Händler eine Umsatzsteuer-ID, waren es Ende Juli 2018  bereits rund 3000 Händler; Mitte Dezember 2018 waren es schon 6760 Händler aus Asien – Tendenz weiter steigend. Um der gestiegenen Anfrage aus Fernost nach einer Steuer-ID gerecht zu werden, wurde die Anzahl der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Finanzamt von 9 auf 15 erhöht.

Wo und wie erfolgt die Registrierung?

Die Finanzämter sind zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer. Die Zuständigkeit der Finanzämter ist geregelt in § 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung – UStZustV). Für Verkäufer aus Staaten, die in dieser Vorschrift nicht aufgeführt sind, ist  das  Finanzamt Berlin-Neukölln zentral zuständig  (poststelle@fa-neukoelln.verwalt-berlin.de), z.B. für China (einschl. Hongkong, Taiwan), Japan und Indien.

Nach formloser Kontaktaufnahme (z.B. per E-Mail) mit dem zuständigen Finanzamt wird dieses dem Antragsteller/Verkäufer einen Fragebogen zusenden, um die notwendigen Informationen für die steuerliche Registrierung zu erfragen. Nach erfolgter steuerlicher Registrierung wird dem Antragsteller die ihm zugeteilte Steuernummer (Steuer-ID) schriftlich mitgeteilt.

Quellen:

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge im NWB Experten-Blog:

 

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