Die Grundsicherung nach dem SGB II unterstützt Betroffene mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Grundsicherung soll das Existenzminimum abgesichert werden, also die Sicherung des zum Leben Notwendigen – so steht es in dem Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende“ der Bundesagentur für Arbeit.
Zur Grundsicherung gehört gegebenenfalls auch ein so genannter Mehrbedarf, wenn dieser unabweisbar ist. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind auch diese Kosten als Mehrbedarf anzuerkennen. Geregelt ist dies in den Absätzen 6 und 6a des § 21 SGB II.
Jüngst hat das Thüringer LSG entschieden, dass die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts nebst Zubehör einen anzuerkennenden Mehrbedarf für eine Schülerin oder einen Schüler der 8. Klasse darstellt, um damit eine Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht zu ermöglichen (Beschluss vom 8.1.2021, L 9 AS 862/20 B ER).
Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und der Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichtes habe die Antragstellerin damit die Möglichkeit, auf die Thüringer „Schulcloud“ zuzugreifen und sich mit Lernmaterialien und Aufgaben zu versorgen. Der Bedarf sei auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie sei lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden. Dieses erscheine für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet, zudem benötige die Antragstellerin einen Drucker als Zubehör. Auch sei nach bisherigem Stand nicht davon auszugehen, dass ein Gerät von Dritten, also z.B. der Schule oder einem Schulförderverein, zur Verfügung gestellt wird.
Allerdings habe die Schülerin im Streitfall keinen Anspruch auf die von ihr ausgewählten Geräte, deren Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 Euro angegeben hat. Das Leistungssystem des SGB II garantiere lediglich die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Das Gericht halte es daher für grundsätzlich zumutbar, Gebrauchtgeräte zu verwenden, wenn sie den erforderlichen Zweck erfüllen.
Das Jobcenter könne seine Verpflichtung mithin auch dadurch erfüllen, dass es die Kosten in Höhe von maximal 500 Euro für die Anschaffung der Geräte durch die Schülerin oder den Schüler Antragstellerin selbst übernimmt.
Ja, das ist ja toll nach jahrelangem Klagen der Schüler, die schon letztendlich aufgeben mussten.
Auch ältere in der Grundsicherung, die immer wieder aufgefordert wurden, Bewerbungen zu schreiben, sind natürlich betroffen