Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Wahrscheinlich sind die allermeisten Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine solche Prämie gewähren wollen, bereits tätig geworden. Sprich: Sie haben die Prämie längst ausbezahlt.
Für diejenigen, die sich aber noch mit dem Gedanken tragen, eine Inflationsausgleichsprämie zu gewähren oder die vielleicht noch die letzte Rate der Prämie auszahlen müssen bzw. möchten, sei folgender Hinweis gestattet:
Die Prämie muss tatsächlich bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Eine Auszahlung mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 wäre zu spät. Man sollte es auch nicht auf die Spitze treiben und die Prämie vielleicht erst am 30.12.2024 überweisen. Maßgebend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer und nicht der Abfluss beim Arbeitgeber.
Im Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums heißt es unter Punkt 12: „Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.“ (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie). Und verfügen kann der Arbeitnehmer über das Geld erst am Buchungstag, das heißt im Zeitpunkt der Gutschrift.
Auf den Wertstellungstag bei der Bank kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22). Das Urteil ist zwar zur Umsatzsteuer ergangen, dürfte für die Lohn- und Einkommensteuer aber gleichermaßen gelten.
Die so genannte Zehn-Tage-Regelung des § 11 Abs. 2 EStG, wonach wiederkehrende Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen noch dem Vorjahr zugeordnet werden, greift aufgrund des Einmal-Charakters der Inflationsausgleichsprämie nicht. Das gilt zumindest dann, wenn die Prämie nicht ratenweise ausgezahlt wird.