Noch bis zum Jahresende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen. Bei Arbeitnehmern, die überschuldet sind, dürfte sich die Freude allerdings in Grenzen halten. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen gilt und als solches pfändbar ist (BGH, Beschluss vom 25.4.2024, IX ZB 55/23).
Der Sachverhalt in Kurzform:
Auf Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht im Februar 2023 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Der Arbeitgeber gewährte dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro, zahlbar in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 Euro zum 30.6.2023 und zum 30.6.2024. Der Schuldner beantragte, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben. In letzter Instanz hat auch der BGH diesen Antrag abgelehnt.
Die Begründung in aller Kürze:
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn. Die Inflationsausgleichsprämie ist keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme. Sie gilt somit als Arbeitseinkommen.
Die weitere Begründung des BGH ist recht umfangreich. Unter anderem weist er darauf hin, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht zweckgebunden ist. Zwar dient sie der Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise. Letztlich ist der Arbeitnehmer in der Verwendung der Prämie aber – anders als bei der Corona-Soforthilfe – frei. Anders als bei der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber auch keine Unpfändbarkeit der Prämie angeordnet. Pfändungsschutz ist folglich nicht zu gewähren.
Denkanstoß:
Wie immer in solchen Fällen: Die Gläubiger wird das Urteil erfreuen und sie halten es für gerecht. Die betroffenen Schuldner fühlen sich ungerecht behandelt. Insgesamt kann man bei den Maßnahmen der letzten Jahre (Corona-Bonus, Inflationsausgleichsprämie, Energiepreispauschale) aber auch den Überblick verlieren – ´mal nicht pfändbar (BAG 25.8.2022, 8 AZR 14/22), ´mal pfändbar (BGH 25.4.2024, IX ZB 55/23), ´mal erst nach bzw. seit einer Gesetzesänderung unpfändbar (§ 122 EStG i.d.F. des JStG 2022).