Wenn das Finanzamt Beweise für ausländische Kapitalerträge hat, dann darf es hier auch Zuschätzungen tätigen, wenn es die konkrete Höhe der hinterzogenen Einnahmen nicht konkret feststellen kann. Aber Beweise für ausländische Einnahmen müssen schon her, wie aktuell das FG Berlin-Brandenburg (Az: 14 K 14207/15) darlegt.
Im Urteilssachverhalt hatte der Fiskus wohl aus einem sogenannten CD-Ankauf Daten erhalten. Im konkreten Fall lagen jedoch tatsächlich keine allzu konkreten Daten vor. Es gab definitiv ein Schriftstück, das den Steuerpflichtigen mit der Bank in Verbindung brachte. Tatsächlich konnte jedoch nicht verifiziert werden, dass der Steuerpflichtige eine Geschäftsbeziehung zur Bank unterhielt. Kontoauszüge, Vermögensübersichten etc. waren nicht vorhanden. Daher die Argumentation: Das vorliegende Papier hat keinerlei Beweiswert. Schließlich kann der Steuerpflichtige das Nichtvorhandensein einer Kapitalanlage bei einer ausländischen Bank nicht nachweisen. Die objektive Beweislast für eine steuerbegründende Tatsache liegt insoweit zur Gänze beim Finanzamt.
Erfreulicherweise sah es so auch das erstinstanzliche Gericht in seiner (man höre und staune) rechtskräftigen Entscheidung. Danach gilt: Weil der Nachweis über das Nichtvorhandensein einer steuererheblichen Tatsache nicht möglich ist, trägt der Steuerpflichtige auch keine Beweislast. Zudem sind im vorliegenden Fall keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden, die eine Bescheidänderung rechtfertigen. Vielmehr liegen lediglich Indizien vor. Diese sind aber allenfalls Hilfstatsachen, welche nur herangezogen werden dürfen, wenn sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen einer Haupttatsache zulassen. Eine Schätzung von ausländischen Kapitaleinkünften, die auf Wahrscheinlichkeitserwägungen beruht, also sich auf das reduzierte Beweismaß stützen, dass unter Umständen, eventuell, wenn auch höchstwahrscheinlich Einnahmen da sind, darf es schlicht nicht geben.
Wie schon gesagt zeigt das Urteil auch, dass vielerorts die angekauften Daten nicht so werthaltig sind, wie der ein oder andere Länderfinanzminister sagt. Fraglich bleibt, ob im vorliegenden Fall wirklich so wenige Daten vorlagen, dass es für eine Revision nicht reichte oder ob man von Seiten der Finanzverwaltung in einer solchen Frage lediglich keine höchstrichterliche Klatsche bekommen wollte. So oder so, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Weitere Infos:
FG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2016 – 14 K 14207/15