In der Weihnachtsbäckerei…

Zum heutigen dritten Advent kommt nun ein eher weihnachtlich geprägter Beitrag.

Es begab sich einst, dass ein Bäcker seine Brötchen, die er tagsüber nicht verkaufen konnte, nicht wegschmeißen wollte. Stattdessen spendete der gute Bäckersmann seine Brötchen einer Tafel für Obdachlose. So ereignete es sich viele Tage und alle waren fröhlich.

Zu früh gefreut…

Doch als eines Tages der Amtmann vom Finanzamt kam, traute der gute Bäckersmann seinen Ohren nicht: Über 5.000 Euro Steuern sollte er nachzahlen!

„Aber warum?“ frug der Bäckersmann. „Na wegen § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG!“ rief der Amtmann. – Nach dieser Norm wird „jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands“ einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesellt.

„Oh weh! Der Amtmann hat ja recht!“ Fortan verkauften alle Bäckersleut´ ihre wegwerfbereiten Lebensmittel nun für 1 Euro.

Zeit der Barmherzigkeit

Die Finanzministerien des Bundes und der Länder ließen Milde walten und verkündigten ihren Beschluss: „Hört ihr Leut´ und lasst euch sagen! Aus Billigkeitsgründen wollen wir fortan nicht beanstandet, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln (…)  aus mildtätigen Zwecken (…) von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird.“ Dies möge jedenfalls dann gelten, wenn der Spender keine Spendenbescheinigung bekommt, sonst würden die Unternehmer schließlich doppelt profitieren.

Und so geschah es einst, ganz inoffiziell und im Geiste der Weihnacht, um Spenden für Arme zu fördern.

Weitere Informationen:

Mitteilung der Bundesregierung vom 11. Oktober 2012 „Lebensmittelspenden an Tafeln sind umsatzsteuerfrei“

Ein Kommentar zu “In der Weihnachtsbäckerei…

  1. Es handelt sich nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern um eine sachgerechte Schätzung des Marktwertes der Waren. Die Finanzverwaltung bezeichnet es bloß als Billigkeitsregelung, um zu verschleiern, dass ihre frühere Rechtsauffassung nicht nur unbarmherzig, sondern schlicht rechtswidrig war.

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