Immobilien: Besteuerungsausnahmen beim privaten Veräußerungsgeschäft

Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausgenommen sind allerdings Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

In diesem Zusammenhang ging die Finanzverwaltung immer davon aus, dass im Hinblick auf die zweite Alternative der Besteuerungsausnahme eine Vermietung im Zeitraum nach Beendigung der Selbstnutzung und bis zum Verkauf schädlich ist, sodass ein Verkaufsgewinn besteuert werden muss.

Dies verneint aktuell das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 7.12.2018 (Az: 13 K 289/17).

Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger die Selbstnutzung nach acht Jahren beendet, die Wohnung kurzfristig vermietet und noch im selben Jahr der Beendigung der Selbstnutzung veräußert. Das Gericht stellte daraufhin klar, das eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung (und in den beiden vorangegangenen Jahren) reicht, damit die Besteuerungsausnahme greift.

Tatsächlich kann der Wortlaut der gesetzlichen Regelung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung m. E. nicht anders ausgelegt werden. Dennoch hat der Fiskus NZB eingelegt (Az: IX B 28/19).

Weitere Informationen:

NWB Online Nachrichten zum Urteil des FG Baden-Württemberg v. 7.12.2018 – 13 K 289/17

 

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